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Recht & StaatBrockhaus 1882

Civilrecht oder bürgerliches Recht wird in verschiedenen Bedeutungen, je nach den Gegensätzen anderer Teile des Rechts, gebraucht. Bei dem Wiederbeginn einer wissenschaftlichen Behandlung des röm. Rechts und bei der Ausbreitung seiner Geltung in Europa seit dem 11. Jahrh. war das C. als Gegensatz zu dem kanonischen, statutarischen und Lehnrecht aufgefaßt, also hier ziemlich soviel als röm. Recht. Daher hießen Civilisten die Lehrer des röm. Rechts, im hauptsächlichen Gegensatz zu den Kanonisten, wie später zu den Germanisten. In neuerer Zeit, wo die ausschließliche Geltung des röm. Rechts in Europa durch vielfache Codifikationen oder sonstige legislatorische Thätigkeit beschränkt wurde, hat man den Ausdruck C. mehr und mehr für identisch mit dem bürgerlichen oder Privatrecht genommen. In diesem Sinne spricht man von Civilgesetzbüchern, z. B. den Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbüchern in Osterreich und Sachsen, dem Code civil in Frankreich u. s. w. Hier umfaßt dieser Teil des Rechts alles, was das Mein und Dein der Staatsangehörigen angeht. Im Gegensatze zum Staats- oderöffentlichen Rechte wird jedoch der Ausdruck C. gewöhnlich durch Privatrecht ersetzt. Um so häufiger ist noch die Gegenüberstellung des Strafrechts (s. d.), namentlich wenn von der Rechtspflege die Rede ist. Die polit. Einheit des Deutschen Reichs hat auch dazu geführt, die Einheit auf dem Gebiete des bürgerlichen oder Privatrechts als ein erreichbares Ziel zu verfolgen. Durch das Reichsgesetz vom 20. Dez. 1873 ist die frühere auf einzelne Gebiete beschränkte Kompetenz der Reichsgesetzgebung auf das gesamte bürgerliche Recht ausgedehnt worden. Hierauf beschloß der Bundesrat, die Aufgabe nicht durch Einzelgesetzgebung, sondern durch eine umfassende Codifikation zu lösen. Nach Einholung eines Gutachtens seitens hervorragender Juristen wurde durch Bundesratsbeschluß vom 22. Juni 1874 eine Kommission von 11 Mitgliedern ernannt und ihr die Ausarbeitung des Entwurfs eines Civilgesetzbuchs für das Deutsche Reich übertragen. Präsident der Kommission ist der frühere Reichs-Oberhandelsgerichts-Präsident Heinr. Eduard Pape. Ihr Sitz ist in Berlin. Der Entwurf wird in fünf Abteilungen redigiert: der allgemeine Teil vom bad. Ministerialrat Gebhard, das Sachenrecht vom preuß. Kammergerichtsrat Johow, das Obligationenrecht vom württemberg. Oberlandesgerichtsvizepräsidenten von Kübel, das Familienrecht vom preuß. Appellationsgerichtsrat Planck, das Erbrecht vom bayr. Ministerialrat Schmitt. Die Fertigstellung des Entwurfs soll im J. 1883 erfolgen.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 425Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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