FeedCivilprozeßordnung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich die hannöv. Civilprozeßordnung (von 1850) gewesen. Das Streben nach einem einheitlichen deutschen Rechte nißt, sind unter K aufzusuchen. auch auf dem Gebiete des C. führte zu dem Bundesbeschlusse von 1862, durch welchen in Hannover eine Kommission zur Beratung einer Civilprozeßordnung eingesetzt wurde; das Resultat ihrer Beratung war der sog. Hannöversche Entwurf einer allgemeinen Civilprozeßordnung für die Deutschen Bundesstaaten (Hannov. 1866), welchem die hannöv. Prozeßordnung zu Grunde liegt. In Preußen, welches, wie auch einige Kleinstaaten, sich an der hannöv. Kommission nicht beteiligt hatte, war inzwischen der Entwurf einer preuß. Civilprozeßordnung ausgearbeitet worden (Berl. 1864). Beide Entwürfe wurden nicht Gesetz. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes bestimmte, daß der Gesetzgebung des Bundes unterliegen solle auch das gerichtliche Verfahren. Auf Grund dieser Bestimmung wurde bereits durch Bundesbeschluß von 1867 eine Kommission zur Bevon 0 einer Civilprozeßordnung eingesetzt. Der von ihr im Anschluß an den hannöv. unter Berücksichtigung des preuß. Entwurfs beratene sog. Norddeutsche Entwurf wurde nach Begründung des Deutschen Reichs, in dessen Verfassung die erwähnte Bestimmung der Norddeutschen Bundesverfassung übergegangen war, einer gründlichen Umarbeitung unterzogen. Der 1871 erschienene Entwurf einer Deutschen Civilprozeßordnung bildet, noch mehrfach überarbeitet, die unmittelbare Grundlage der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reichv, welche, 18. Nov. 1876 vom Reichstage fast einstimmig angenommen und nach Zustimmung des Bundesrats unterm 30. Jan. 1877 nebst dem Einführungsgesetze vom Kaiser durch Unterschrift vollzogen, 1. Okt. 1879 in Kraft getreten ist als ein Glied der sog. Reichs-Justizgesetzgebung.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 424Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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