FeedCivilstand (Etat civih)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Civilstand (Etat civih), ein aus Frankreich herübergekommener Ausdruck, bedeutet den Inbegriff derjenigen persönlichen Verhältnisse, deren Gewißheit für den Staat sowohl als für den einzelnen von Wichtigkeit ist, wie die Geburt, die Ehe, der Tod eines Bürgers. Die Einrichtung eigener Civilstandsregister hing mit der Einführung der Civilehe und mit dem Bestreben zusammen, der Geistlichkeit Geschäfte abzunehmen, die man für weltliche ansehen muß. Nachdem die franz. Konstitution vom 14. Sept. 1791 die Ehe für einen Contrat social erklärt hatte, führte die Loi qui détermine le mode de constater l'état civil des eitoyens vom 20. Sept. 1792 die Civilstandsregister ein, was beides in dem am 11. März 1803 dekretierten zweiten Teile des ersten Buchs des Code civil beibehalten wurde. Durch die Aufnahme des Code Napoléon oder wenigstens der Civilehe hat dieses System ganz oder teilweise auch anderwärts Eingang gefunden. In Betreff der speziellen Ausführung sind dann meistens die Vorschriften zum Muster genommen, welche der Code civil im zweiten Titel des ersten Buchs enthält. Seit 1. Jan. 1876 gilt für Deutschland das Reichsgesetz über die Beurkundung des Heor nenstandes und die Eheschließung vom 6. Febr. 1875. (S. unter Civilehe.) Nach §. 15 dieses Gesetzes beweisen die ordnungsmäßig geführten Standesregister (8. 12 — 14 dieses Gesetzes) diejenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung, der unrichtigen Eintragung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, erbracht ist. Die Veränderung oder Unterdrückung des Personenstandes (Familienstandes, état civil) eines andern bedroht §. 169 des Reichs-Strafgesetzbuchs.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 425Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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