Corpus juris nennt man gewisse Rechtssammlungen. Corpus juris civilis heißen vornehmlich die im 12. Jahrh. zu einem geschlossenen Ganzen vereinigten Rechtsbücher Justinians (die Dtllenpunt d. Pandetten, der Codex und die Novellen) nebst den ihnen angehängten Sammlungen für das lombard. Lehnrecht. An diese Rechtsbücher, welchen das gemeine Recht noch gegemwärtig unmittelbare Gültigkeit beilegt, schließen sich in den verschiedenen Ausgaben mehrere, jetzt unpraktische Edikte und Novellen von Justinian, Justin und Tiberius, die Novellen Kaiser Leos des Philosophen aus dem 9. Jahrh., eine Nachlese von Gesetzen verschiedener röm. Kaiser unter dem Titel der Imperatoride constitutiones, die sog. Canones sanctorum apostolorum, einige Verordnungen der deutschen Kaiser Friedrich II. und Heinrich VII. sowie die Acta dé pace Constantiae, das Instrument des mißt, sind unter K aufzusuchen. 39* Konstanzer Friedens von 1183. Die Ausgaben des Corpus juris civilis heißen glossierte, wenn sie die fortlaufenden Randbemerkungen (Glossen) haben, welche Accursius im ersten Drittel des 13. Jahrh. aus den Erklärungen der Rechtslehrer zu Bologna zusammengestellt hat. Bis 1525 gibt es nur glossierte, dann 100 Jahre glossierte und unglossierte, seit 1627 (opera et studio Jo. Fehii Lugdunensis) keine glossierten mehr. Unter den unglossierten ist wichtig die Gothofredische (Genf 1624), oft nachgedruckt, am schönsten von Simon van Leeuwen (Amsterd. 1663). Unter den nicht Gothofredischen unglossierten sind hervorzuheben: die von Haloander (Meltzer, Nürnb. 1529 — 31), von Contius (Lyon 1571), die göttinger von Gebauer (und 4eh hegonnens 1776—97), die von Gebrüder Kriegel begonnene (von Herrmann und Osenbrüggen fortgesetzte; Lpz. 1833—43; neueste Aufl. 1875), endlich die von Mommsen und Krüger (2 Bde., Berl. 1868—74) herausgegebene. Eine deutsche Ubertragung haben Otto, Schilling und Sintenis (7 Bde., Opz. 1830—33) geliefert. — Ahnlich wie das Corpus juris civilis ist das Corpus juris canonici im spätern Mittelalter zusammengestellt worden. Aus Konzilienschlüssen und päpstl. Verordnungen (Dekretalen), echten sowohl als gefälschten, zog nämlich in der Mitte des 12. Jahrh. Gratian, unter Mitbenutzung von noch vielen andern geistlichen und weltlichen Quellen, seine Concordantia discordantium canonum, Darn Deeretum Gratiani genannt, zusammen. Dazu kam um 1234 eine auf Befehl Gregors IX. durch Raimundus von Pennaforte veranstaltete Sammlung von weitern Konzilienschlüssen und Dekretalen in fünf Büchern, die als Liber extra decretum (oder kurz Extra) bezeichnet und citiert wird. Seesnn ließ sodann dieser Sammlung 1298 eine Sammlung von 1160 Büchern als sechstes Buch (Liber Sextus) anugen, und durch Clemens V. kamen noch 1313 die 150. 609 der Kirchenversammlung zu Vienne, die sog. Clementinen, hinzu, womit dasjenige Corpus juris canonici, welches in Deutschland als Hilfsrecht 0 geschlossen ist. Einen Anhang erhielt dasselbe in der Folge durch die Extravaganten (s.d.) und zwei Privakarbeiten, den Liber septimus decretalium von Petrus Matthäus, und die Institutiones juris canonici von Paulus Lancelotus. Die beste Ausgabe besorgte Richter Tle., Lpz. 1833 — 39), jetzt Friedberg(2. leipziger Ausg., 1881: pars I: Decretum Magistri Gratiani; pars II: Decretalium collectiones), eine deutsche Bearbeitung Schilling und Sintenis (2 Bde., Lpz. 1835 —39). — Die Benennung Corpus juris ist auch für mehrere neuere Privatsammlungen von Gesetzen und Rechtsbüchern gewählt worden. So enthält das Corpus juris germauici antiqui von Georgisch (Halle 1783) und Walter (Berl. 1824) die ältesten deutschen Volksrechte, wie das salische, alamannische, die Gesetze der longobard, Könige u. s. w. In gleicher Weise hat man ein Corpus juris feudalis von Senckenberg, ein Corpus juris germanici, publici et privati von Königsthal, Emminghaus, Michaelis, ein Corpus juris metallici von Wagner, ein Corpus juris eivitis academicum von von Freiesleben. Oorpus legum, . Brachylogus juris