Administrator (lat.) ist im gewöhnlichen Sinne ein Bevollmächtigter, der die Güter eines andern im Auftrage des Eigentümers oder, wie namentlich bei außergerichtlichen Vergleichen zur Vermeidung eines Konkurses, zum Besten der Gläubigerschaft verwaltet. Dadurch, daß seine Ernennung und die Aufsicht über seine Geschäftsführung lediglich von diesen Auftraggebern n. Kur unterscheidet er sich von den Vormündern, Kuratoren und Sequestern, die durch Wahl und Beaufsichtigung von den Gerichten abhängen. — Im Staatsrechte ist zuweilen A. gleichbedeutend mit Regierungsverweser. So verwaltete in Sachsen nach dem Tode Friedrich Christians dessen Bruder Xaver von 1763—68 während der Suurls 1 Friedrich Augusts III. das sahrien ind als A. von Sachsen. Den Titel A. führten in Deutschland auch die Verweser von ehemals dies Erz⸗ und Hochstiften. Die Reformation ee diesen geistlichen Anstalten nur die kirchliche Bedeutung, nicht aber den polit. Einfluß und den weltlichen Besitz entzogen. Sie Bdie die von alters her erworbenen Regalien, 3. B. die Gerichtsbarkeit, Zölle und Münze, behaupteten ihre Lehns⸗ und Schutzherrlichkeit und gewährten den protestantisch gewordenen Mitgliedern der Domkapitel die bisherigen Pfründen. Um sich hierbei gegen den Widerspruch der kath. Kirche und des Kaisers zu erhalten, hatten die Kapitel nach Annahme der Dadurth, prot. e Wah zu A. gewählt Gostuliert). Dadurch, daß diese Wahlen wiederholt 1 Mitglieder derselben Regentenfamilie fielen, bildete sich für letztere bald eine Art erblicher Anspruch auf das Schutzrecht, bis denn zuletzt die Besitzungen solcher Hochstifter völlig unter die Landeshoheit ihrer A. kamen. Auf diesem Wege gelangte 3. B. der größte Teil von Magdeburg an Brandenburg, ferner Meißen, Merseburg und Naumburg an Sachsen, Eutin und andere Bestandteile des Bistums Lübeck an das Oldenburger Haus.