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Recht & StaatBrockhaus 1882

Daniels (Alexander Jos. Aloys Reinhardt von), namhafter deutscher Rechtsgelehrter, geb. 9. Okt. 1800 zu Düsseldorf, studierte 1818 - 21 erst zu Heidelberg, dann zu Bonn Jurisprudenz. Schon im Herbst 1821 trat er als Auskultator bei dem Oberlandesgericht zu Paderborn ein. Im J. 1826 zum Kammergerichtsassessor ernannt, war er bis Mitte 1830 am Rheinischen Appellationsgerichtshofe zu Köln, darauf beim Landgericht zu Kleve und seit Juni 1843 als Appellationsgerichtsrat am Rheinischen Revisions⸗ und Cassationshofe zu Berlin beschäftigt. Bei Vereinigung des letztern mit dem Obertribunal (1852) trat er als Obertribunalsrat in letztern Gerichtshof. Daneben fungierte er seit 1844 an der berliner Universität als Professor für deutsche Rechtsgeschichte und den Code Napoléon. Im J. 1848 wurde er in die zur Vereinbarung der preuß. Verfassung berufene (NationalVersammlung gewählt. Er stand in derselben auf seiten der Krone und wirkte fortan auf polit. Felde ausschließlich in konservativem Sinne. Im J. 1849 erfolgte seine Wahl in die Erste Kammer, und 1854 wurde er vom Könige zum Mitglied des Herrenhauses auf Lebenszeit berufen. Unter Stahls Führung stritt er für die Herstellung des sog. achristlichen Staatso und stellte sich entschieden jeder freisinnigen Neuerung entgegen. D. starb zu Berlin 4. März 1868. PVeon seinen vielen Schriften, die in mehrere Rechtsgebiete eingreifen, sind zu erwähnen: „Handbuch der fremdherrlichen Gesetze und Verordnungen für die Rheinprovinzo (8S Bde., Köln 1833—43), „Geschichte und System des franz. und rhein. Civilprozeßrechtso (Bd. 1, Berl. 1849), «Grundsätze des rhein. und franz. Strafverfahrenso (Berl. 1849), Lehrbuch des gemeinen preuß. Privatrechtso(4 Bde., Berl. 1851—52; zweite Bearbeitung, Berl. 1862). Das bedeutendste seiner rechtsgeschichtlichen Werke ist das unvollendete Handbuch der deutschen Reichs- und Staatenrechtsgeschichtes (Tl. 1 u. 2, Bd. 1—3, Tüb. 1859—63). Ferner veröffentlichte er ein «System des preuß. Civilrechtso (2 Bde., Berl. 1866). Hieran schlossen sich seit 1852 noch mehrere Schriften, in denen D. gegen Homeyer die Ansicht zu verteidigen suchte, daß der Sachsenspiegels nur ein Auszug aus demSchwabenspiegels und dem «Sächsischen Weichbildrechto sei, ein Streit, welcher durch den von Ficker 1857 veröffentlichten, für Homeyer sprechenden „Spiegel deutscher Leutes gegen D. entschieden wurde. Als kritischen Apparat zur Unterstützung der von ihm verfochtenen Ansichten begann D. die Herausgabe einer Sammlung der Rechtsdenkmäler des deutschen Mittelalterso (mit Gruben und Kühns, Bd. 1 u. 3, zusammen Lief. 1—9, Berl. 1858—63), die jedoch nach Erscheinen des „Sächsischen Weichbildeso und einer synoptischen Ausgabe des «Schwabenspiegelsv und „Sachsenspiegelso eine weitere Fortsetzung nicht fand.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 855Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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