FeedDamnum
Recht & StaatBrockhaus 1882

Damnum (lat.) bezeichnet in der Rechtssprache Nachteil, Schaden, besonders denjenigen, welcher in Verringerung des vorhandenen Vermögens (D. emergens, positiver Schaden) oder in Entziehung eines zu erwartenden Gewinns (Iucrum cessans, negativer Schaden) besteht. Hierauf bezieht sich die Rechtslehre vom Schadenersatze (praestatio damni). Im allgemeinen ist jemand nur ersatzpflichtig, wenn er den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung verursacht hat (D. directum), mag diese nun eine absichtliche (dolose) oder eine bloß fahrlässige (kulpose) sein. Besonders hervorgehoben ist im röm. Rechte durch die Lex Aquilia das D. injuria datum, die mutwillige oder unvorsichtige Beschädigung fremden Eigentums durch positive Handlungen. Wegen eines rein zufälligen Schadens (D. casuale, fortuitum) sowie wegen eines durch rechtmäßige Handlungen erzeugten Schadens (D. indirectum) hat der Beschädigte oder Damnifikat für die Regel niemand in Anspruch zu nehmen; doch können hier Verträge, z. B. mit Versicherungsgesellschaften, oder letztwillige Verfügungen, oder besondere gesetzliche Bestimmungen (wie wenn durch das überbordwerfen von Waren des einen Befrachters bei Seegefahr das Schiff und die übrige Ladung gerettet wurde) eine Ausnahme begründen. Desgleichen wird die Ersatzforderung hinfällig, wenn der Schaden nicht allein durch das Thun oder Lassen des andern, sondern vielmehr durch ein hieran sich schließendes willkürliches Verhalten des Verletzten entstanden ist (vermeidlicher Schaden, D. extra rem datum). In den gewöhnlichen Fällen einer Ersatzverbindlichkeit heb der Beschädiger oder Damnifikant (der Urheber des Schadens) nur das agemeine Interesseß (das quanti ea res est), d. h. denjenigen Verlust zu vergüten, den jeder andere an der Stelle des Beschädigten berechnen könnte, z. B. also den Wert, welchen die beschädigte Sache an und für sich gehabt. Bei erwiesener Bosheit oder grober Fahrlässigkeit des Urhebers läßt sich jedoch auch das äabesondere Interesse (id quod interest) in Ansatz ö bringen. Man begreift darunter außer dem entzogenen sichern Gewinne auch den «Affektionswert retium affectionis), welchen die beschädigte Sache gerade für diesen Inhaber hatte, und das D. eirca rem oder die Entwertung, welche andere Sachen des Verletzten, die zu der beschädigten in Beziehung stehen, mit erleiden, z. B. wenn durch Vernichtung eines Bandes eines Schriftwerks das ganze Werk defekt wird. Die Aussichten auf die gerichtliche Durchführung eines haß ein Lesima waren früher außer dem Falle, daß ein bestimmtes Versprechen des Beklagten oder eine letztwillige Verfügung gegen ihn beigebracht werden kann, gewöhnlich ungünstig; denn das bisherige Recht stellte die Forderung, sowohl den Schaden als dessen notwendigen Zusammenhang mit einem bestimmten Verschulden des Beklagten (D. ex re) durch äußere Beweise darzuthun; nur wenn Beklagter einer bösen Absicht oder groben Nachlässigkeit überführt war, gestattete das gemeine Recht dem Beschädigten, die Wahrheit seiner Schätzung zu beschwören (Würderungseid). Hiergegen hat nun das neue deutsche Prozeßgesetzbuch mit der Einführung des Systems der freien Beweiswürdigung, auch bei Schädenansprüchen der moralischen überzeugung des Gerichts und seinem billigen 3 die W einen weitgehenden Einfluß verstattet und die Vorschriften über den Würderungseid aufgehoben (Civilprozeßordnung, §. 260). Wichtig ist die Frage, inwieweit die Beamten für Versehen selbst haften und inwieweit etwa subsidiär der Staat für diese Versehen aufkommt (3. B. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873, §§. 13, 134—148; Preuß. Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, §. 29; Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875, §. 32). Handelt es sich um ungerechte Urteile oder ungerechte Verfügungen richterlicher Personen, so spricht man von 9. uber woln (Prise à partie des franz. Rechts), über welche Materie das österr. Gesetz vom 12. Juli 1872 handelt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 802Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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