Decemviri, d. i. Zehnmänner, hießen im alten Rom mehrere obrigkeitliche Kollegien, die aus zehn Personen bestanden und deren Bestimmung durch einen Zusatz näher angegeben wird. Die berühmtesten sind die Decemviri consulari imperio legibus scribendis (nach älterer Schreibart scribundlis), eine infolge des Antrags des Tribuns Terentilins Arsa zur Abfassung von Gesetzen für das J. 451 erwählte und mit der höchsten obrigkeitlichen Gewalt und außerordentlichen Befugnissen bekleidete Behörde. Auch für das J. 450 wurden, da die im Jahre zuvor gegebenen, auf 10 Tafeln verzeichneten Gesetze nicht völlig genügend erschienen, wieder Decemvirn erwählt, die noch 2 Tafeln hinzufügten (s. Zwölftafelgesetz) und ihr Amt ungesetzlich auch 449 fortführten bis ihr übermut ihre Aufhebung und die Wie alten Magistrate bewirkte. Die Decemviri litibus (oder nach alter Schreibung stlitibus) judicandis waren eine richterliche Behörde, die 1. den ptebei Zeit, wahrscheinlich gleichzeitig mit den plebejischen Tribunen und Adilen eingesetzt wurde. Von ihrer Kompetenz ist nur bekannt, daß sie in Freiheitsprozessen das Urteil zu sinden hatten. Von wem sie früher ernannt wurden, ist nicht bekannt; im letzten Jahrhundert der Republik, vielleicht auch schon im vorletzten, wählte sie das Volk. Unter Augustus wurden dieselben Vorsitzer des Centumviralgerichts und erhielten sich als solche lange in der Kaiserzeit. Die Decemviri sacrorum oder sacris faciundis, ein priesterliches Kollegium, für die Auslegung der Sibyllinischen Bücher und die Leitung der aus dem Auslande, namentlich aus Griechenland, in Rom eingeführten Kulte bestimmt, traten 368, da auch den Plebejern der Zutritt eröffnet ward, an die Stelle der frühern, für denselben Zweck angeordneten, nur patricischen Zweimänner (Duoviri oder Duumviri). Sulla erhöhte im J. 80 deren Zahl auf 15, die nunmehr demgemäß Quindecemviri genannt wurden. Deoendium (decem dies) war die vom Kaiser Justinian im röm. Recht eingeführte, vom spätern Prozesse des gemeinen Rechts beibehaltene Frist von 10 Tagen, innerhalb deren der Appellant seine Absicht, appellieren zu wollen, in bestimmter Weise an den Tag zu legen (die Appellation zu einterponiereno) hate, wenn er nicht des Rechts der Appellation verlustig gehen wollte. Die Frist lief vom Tage der Publikation des anzufechtenden Urteils, für unverteidigte Abwesende von erlangter Kenntnis des Urteils an. Im heutigen Prozeß hat sie keine Bedeutung mehr. (S. Berufung.)