FeedDejektion
Recht & StaatBrockhaus 1882

Dejektion heißt im jurist. Sprachgebrauch die Thatsache einer gewaltsamen Besitzentziehung körperlicher Gegenstände. Ursprünglich bezeichnete das Wort nur die Verdrängung des Besitzers eines Grundstücks aus diesem (deicere) und die Voraussetzung, unter welcher allein das einzige röm. Rechtsmittel wegen gewaltsam entzogenen Besitzes, das interdictum unde vi, gewährt wurde, ist aber dann mit dem bezeichneten Rechtsmittel im Laufe der Zeit auch auf bewegliche Sachen erstreckt worden.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 3Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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