Domizil (Wohnsitz) heißt im allgemeinen der Ort, wo jemand sich bleibend aufhält, wo er den Mittelpunkt seiner Lebensthätigkeit und seines Haushaltes hat, bei Korporationen, wo dieselben den Sitz des Geschäfts haben. In der Regel steht jeder unter den Gesetzen und Gerichten seines D., namentlich bestimmt sich der sog. allgemeine Gerichtsstand nach dem D., d. h. man kann in allen Angelegenheiten bei dem Gericht des D., welches in der betreffenden Heucchie Gerichtsbarkeit besitzt, belangt werden. Verschieden von dem D. bestimmt sich öfters der Ranf des Heimatsrechts. (S. Heimatswesen.) Man unterscheidet ein domicilium voluntarium, d. i. freiwilliges, selbstgewähltes D., von dem domicilium necessarium d. i. notwendigem D., welches letztere bei den dur ihre amtliche Stellung oder sonstige . B. militärische) Dienstverhältnisse an einen bestimmten Ort gewiesenen Personen, sowie bei den Ehefrauen und Hauskindern, welche das D. des Mannes und Vaters teilen, stattfindet. Im Gegensatz zum D. steht der (vorübergehende) Aufenthaltsort; auch er begründet, wenn er im Deutschen Reich belegen, einen allgemeinen Gerichtsstand. — Die Möglichkeit, ein mehrfaches D. zu haben, ist nicht ausge⸗ —— und kommt besonders bei Handelsgesellschaften in Gestalt verschiedener Niederlassungen vor. In solchen Fällen wird jede einzelne Niederlassung juristisch als D. Eomü