FeedDelictum
Recht & StaatBrockhaus 1882

Delictum (vom lat. delinquêre) ist im allge meinen gleichbedeutend mit Verbrechen (s. d.); in engern Sinne bezeichnet man damit die Vergehen welche nach röm. Recht nur im Civilgericht mi einer Geldstrafe zu Gunsten des verletzten Klägers belegt wurden, wie Injurien, gewöhnlicher Dieb sahl. Unter dem entsprechenden Namen Déli begreift das franz. Recht die zweite Klasse alle strafbaren Handlungen, welche zwischen den gerin ern contraventions und den schwerern erimes die Mitte halten und rucksichtlich welcher die Zuchtpolizeigerichte auf mehr als fünf Tage Gefängnis oder 15 Frs. Geldsrafe, aber auf nicht mehr als fünfjährige Einsperrung erkennen können. (S. Kontravention.) übrigens gibt es eine groaße Menge von Einteilungsgründen der Delikte. Man scheidet delicta privata und publica; juris gentium und juris civilis; ecelesiastica, secularia und mixta; atrocissima, atrocia, levia; communia und propria; delicta facti permanentis und transeuntis u. s. w. Die Deliktsklagen enthalten einen mittelbaren Schutz des Rechts der Persönlichkeit und sind nur beschränkt vererblich.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 21Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 10

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6