Dolus (lat.), das Wollen eines rechtswidrigen, rechtsverletzenden Erfolgs, kommt im Civil- wie Kriminalrecht in nächster Beziehung und Gegenüberstellung zu Culpa (s. d.) oder Fahrlässigkeit vor. Die hauptsächlichsten Wirkungen des D. äußern sich im Civilrecht bei der Lehre von den Verträgen und dem Schadenersatze. Gegenüber diesem dolus malus, für den stets gehaftet wird (dolus semper praestatur), spricht man von dolus bonus, sofern man sich gegen rechtswidrige Verletzungen durch erlaubte List u schützen sucht oder in fremde Rechte aus höhern Rücksichten der Moral, Humanität u. s. w. eingreift. Im Strafrecht heißt D. der widerrechtliche, speziell auf die Begehung eines Verbrechens gerichtete Wille; die mit einem solchen Willen begangenen Verbrechen sind daher dolose Verbrechen. Dieser Wille kann eine verschiedene Richtung, entweder auf das bestimmte, wirklich begangene Verbrechen haben (dolus determinatus) oder auf eins von mehrern möglichen (dolus indeterminatus, eventualis, alternativus). Er kann ferner in überlegter Absicht sich kundthun (dolus praemeditatus) oder in heftiger Gemütsbewegung gefaßt werden (dolus repentinus, impetus, Affektdolus). Die Ansicht, es gebe einen dolus generalis, dem zufolge für den Fall, daß jemand bei einer verbrecherischen Handlung seine Absicht erreicht zu haben glaubt, während in Wirklichkeit erst durch eine für gleichgültig gehaltene Handlung der beabsichtigte Erfolg eintritt, stets die Zurechnung auch der spätern (erst erfolgreichen) Thätigkeit zum D. stattfinden musse, ist gegenwärtig verworfen. Hier ist vielmehr nicht ein vollendetes, sondern lediglich ein versuchtes Verbrechen im Zusammentreffen mit einem kulposen Delikt (vielleicht auch nur einer zufälligen Verletzung) anzunehmen. Wie im Civilrecht strenge Erfordernisse für den Beweis des D. aufgestellt werden, so sollte man auch im Strafrecht den lüberrest der frühern praesumtio doli fallen lassen und nicht mit dem bloßen Voraussehen, es könne ein schlimmer Erfolg nicht unwahrscheinlicherweise aus einem Thun oder Unterlassen folgen, sich begnügen, wo straffällig nur das Wollen eines solchen Erfolgs ist. Im letztern Falle spricht man von eventuellem D. Einen hiervon verschiedenen sog. indirekten D., den man früher vielerseits annahm und wohl auch Culpa dolo determinata nannte, hat die neuere Wissenschaft richtiger als eine Verbindung von D. und Culpa erkannt. Man versteht darunter den Fall, wenn in Verfolgung eines an sich verbrecherischen Zwecks lalso bei vorhandenem D.) fahrlässigerweise ein nicht beabsichtigtes schwereres Verbrechen hervorgebracht wird. Vgl. Geßler, «Begriff und Arten des D.5 (Tüb. 1860); Meyer, „Lehrbuch des deutschen Strafrechtso (3. Aufl., Erlangen 1882); Berner, «Lehrbuch des deutschen Strafrechtso (12. Aufl., Lpz. 1882); Hälschner, «Das gemeine deutsche Straf—⸗ rechto (Bonn 1881). olzflöte, ein korrumpierter Ausdruck nach dem ital. Flauto dolce, war früher als «Flüte douce ein allbekanntes Instrument, ist jetzt aber nicht mehr gebräuchlich, ausgenommen in den Orgeln, wo eine sanfte Flötenstimme noch diesen Namen führt. (Vgl. Dolcan.)