FeedDenegatio actionis
Recht & StaatBrockhaus 1882

Denegatio actionis (lat., Verweigerung des Klageformulars) bedeutete im röm. Civilprozeß, daß der Magistrat die Ausfertigung der von einer Partei erbetenen Klagformel verweigerte, weil die Klage rechtlich nicht, resp. nicht mehr zulässig, weil das Klageformular zur Ergänzung des bhherigen Rechts nicht notwendig, weil die Klagerhebung gegen den Anstand verstieß oder weil die Verweigerung der Formel als Zwangsmittel gegen einen im Prozeß Ungehorsamen dienen sollte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 51Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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