FeedDienstmanninstitute
Recht & StaatBrockhaus 1882

Dienstmanninstitute nennt man Einrichtunen, welche den Zweck verfolgen, dem Publikum ienst⸗ und Arbeitsleute zur Besorgung von Botengängen, Transport kleinerer Lasten u. s. w. gegen eine nach einem bestimmten, von der Ortspolizeibehörde genehmigten Tarif festgesetzte Geldentschädigung zur Keilihen 2 zu stellen. Die Berechtigung der polizeilichen Taxen beruht in Deutschland auf §. 76 der Gewerbeordnung. In den größern Städten fand man auch früher schon Leute, die auf den Straßen bereit standen, um dergleichen

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 329Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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