FeedDismembration
Recht & StaatBrockhaus 1882

Dismembration (Bodenzerstückelung) nennt man die Zerteilung der Grundbesitzungen in kleine Parzellen im Gegensatz zur Erhaltung größerer geschlossener Güter. Während das röm. Recht die Teilbarkeit der Grundstücke unbeschränkt ließ, überwog unter den german. Völkern die Sitte der Zusammenhaltung des Stammgutes, das an den äktesten oder den jüngsten Sohn überging. Auch die Lehnsverhältnisse und die mit der 4 und der Unfreiheit zusammenhängenden Besitzarten schlossen die freie Teilbarkeit der Besitzungen aus, und geschlossene Güter waren daher in den german. Ländern sehr verbreitet. In Frankreich brachte die Revolution die Beseitigung aller solcher Beschränkungen und unbegrenzte Parzellierungsfreiheit mit sich. Auch in Preußen wurde prinzipiell schon durch das Gesetz vom 9. Okt. 1807 und durch das Landeskulturedikt von 1811 die freie Teilbarkeit der Güter zugestanden, jedoch verlangte das Gesetz vom 3. Jan. 1845 bei Parzellierungen die Beobachtung strengerer Formen und gewisse Garantien für berechtigte Interessen, indem es namentlich so lange eine Solidarhaft der Parzellenkäufer aufrecht erhält, bis ein Regulierungsplan über die Verteilung der bis dahin auf dem ganzen Komplex ruhenden Steuer⸗ und sonstigen Lasten festgesezt ist. In manchen deutschen Staaten ist die D. noch mehr oder weniger behindert. So ist nach einem sächs. Gesetz von 1843 bei Rittergütern und andern geschlossenen Gütern nur die Abtrennung von einem Drittel gestattet, und in Baden sind die geschlossenen Hofgüter, deren Verhältnisse durch mehrere Zusatzartikel zu Art. 827 des bad. Landrechts geregelt sind, unteilbar, sofern der Bezirksrat nicht die Teilung gestattet. Übrigens laufen auch die in Preußen für einzelne Landesteile bestehenden gesetzlichen Einrichtungen zur übertragung der Höfe an einen begünstigten Anerben nittels der Höfe⸗ oder Landgüterrollen [s. d.] nach den Gesetzen von 1874, 1880, 1882) auf eine Beschränkung der Teilbarkeit der Güter hinaus. Ziemlich häufig sind gerade erst in der neuern Zeit Minimalgrößen Pareel festgestellt worden, unterhalb welcher die Parzellen gar nicht oder nur mit besonderer obrigkeitlicher Genehmigung hinabgehen dürfen. So in Bayern 1827 und 1834, in Hessen 1834, in Baden 1854, in Sachsen-Weimar 1862. In Schweden wurde 1827 ein Minimum nicht für eine Parzelle, sondern für ein Gut im ganzen festgesetzt. Als Gründe gegen die unbegrenzte Teilbarkeit der Grundstücke macht man namentlich geltend die volkswirtschaftlichen Nachteile der Zwergwirtschaft, die keinen rationellen Betrieb gestattet, bei fortschreitender Ausbreitung den Pferde⸗ und Viehbestand des Landes beeinträchtigt, den kleinen Besitzern aber selbst dann nur die kümmerlichste Existenz bietet, wenn sie eine gewerbliche Nebenbeschäftigung treiben können, da gerade bei solchen hausindustriellen Landbevölkerungen die Löhne oft auf einen unlaublich tiefen Stand udse der a sind. Die Festetzung einer Minimalgröße der Parzellen vollends erscheint überall da als oasch und fast selbstverständlich, wo eine Zusammenlegung der Grundstücke ( Arrondierung) zwangsweise sattgefunden hat oder stattfinden kann. Andererseits spricht gegen die Beschränkung der Teilbarkeit der größern Güter das gar zu oft vorhandene Mißverhältnis zwischen der Bodenfläche und dem Betriebskapital, das häufig weit zweckmäßiger durch Verkauf eines Teils des Landes als durch Aufnahme von Hypothekenschulden verbessert werden kann. Für die kleinen Parzellen sprechen die sozialpolitischen und moralischen Vorteile, die bei sonst normalen Verhältnissen dadurch geboten werden, daß die ländlichen Arbeiter im Stande sind, sich einen, wenn auch sehr kleinen Grundbesitz zu erwerben und ihn nach und nach zu vermehren. Besonders kann die Zerschlagung von Domänen (s. d.) unter Umständen der Erhaltung des Bauernstandes förderlich sein. Gegen eine gewissermaßen nur technische untere Grenze der Parzellengröße ist allerdings nicht viel einzuwenden; doch darf sie keine absolut feste sein, da dieselben Grundstücke, die früher für eine rationelle Ausnutzung klein schienen, bei zunehmender Dichtigkeit der Bevölkerung, bei wachsender industrieller Entwickelung des betreffenden Landstrichs und namentlich bei Heranrücken der Ausläufer einer sich ausbreitenden Stadt, sich als sehr ertragsfähig erweisen können. Im ganzen sprechen die Erfahrungen, die man in Preußen und noch mehr in Frankreich gemacht hat, für die Freiheit der D. enn einerseits wirkt ihr das Streben nach Zusammenkaufen von Grundstücken — wie es bei dem franz. Bauernstande oft im ÜUbermaß hervortritt — entgegen, und anderers eits verschwinden die Nachteile einer weitgehenden Bodenzerstückelung um so mehr, je mehr die industrielle und kommerzielle Entwickelung eines Landes fortschreitet.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 392Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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