FeedCulpa (lat.)
Recht & StaatBrockhaus 1882

Culpa (lat.), d. i. Schuld, aber nicht im Sinne von (strafbarer) Verschuldung überhaupt, sondern (im Gegensatze zu dem strafbaren Vorsatz oder Dolus, s. d.) die Bezeichnung der Fahrlässigkeit, d. h. eines Verhaltens mit der Wirkung einer Handlung oder Unterlassung, aus welcher eine zwar nicht beabsichtigte, aber nach der allgemeinen Erfahrung vorauszusehende Rechtsverletzung entsteht. Die C. hat in der Regel civilrechtliche Folgen, d. h. sie verpflichtet, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit, zur Haftun für den dadurch verursachten Schaden; man mu aber hierbei unterscheiden: 1) den Fall, daß jemand, außerhalb eines Obligationsverhältnisses stehend, fremdes Vermögen schädigt: die sog. Aquilische C. (so genannt nach dem Aquilischen Gesetz, wahrabarzehe im 3. Jahrh. v. Chr.), bei welcher man, abgesehen vom reinen Zufall casus, unbedingt haftet; 2) die Fälle, daß jemand in einem besondern Pflichtverhältnis steht und hier sich schuldig macht. Hier spricht man von Graden der Verschuldung, für die der Einzelne zu haften hat. Als normaler Maßstab gilt die gewöhnliche Handlungsweise eines verständigen, besonnenen, sorgsamen Hausvaters, eines bonus et diligens pater familias, des bon pêre de famille im Art. 1137 des Code Napoléon. Wer anders handelt, befindet sich in C. Diese ist bei einem Verhalten, wie es selbst bei einem ganz gewöhnlichen, weder besonders umsichtigen, noch sehr verständigen, noch sehr sorgsamen Manne nicht vorzukommen pflegt, grobes Versehen lata culpa (nimia negligentia, dissoluta negligentia), was in Vertra sverhältnissen dem Dolus gleichgestellt wird; im Gegensatze dazu heißt das gewöhnliche, minder schwere Verdem Ea culpa levis. In manchen Fällen wird es em Schuldigen sogar zugute gehalten, daß er in eigenen Angelegenheiten sich die gleiche C. zu Schulden kommen lasse, und deshalb seine aftung milder beurteilt (culpa levis in concreto), als wenn sie nach dem Maßstabe des bonus pater familias bemessen wird (culpa levis in abstracto). Vgl. 5 faf „Die C. des röm. Rechtso (Bonn 1838). 0 strafrechtlichem Gebiete bedeutet C. (Fahrlässigkeit) die arter, Abtenmung zu einem bewußten Handeln unter Ablehnung der gehörigen Erwägung über Rechtmäßigkeit und Unschädlichkeit des Handelns. So entsprechen vielen dolosen Verbrechen culpose (Tötung, Körperverletzung, Brandstiftung und andere gemeingefährliche Verbrechen, Meineid, Bankrott, Entweichenlassen von Gefangenen u. s. w.). Man trennt dann zwei Arten der verantwortlich machenden Fahrlässigkeit: die Frevel-Laenr IVrν „wenn der Handelnde des mögichen Zusammenhangs seines Handelns mit der strafrechtswidrigen Folge sich bewußt ist, und die Unvorsichtigkeit (negligentia, imprudentia), wenn der Handelnde diese Folge seiner Handlungsweise sich aus Unachtsamkeit nicht vorstellte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 4, S. 711Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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