Doppelehe (Bigamie) heißt das Eingehen einer zweiten Ehe, während beide Teile oder doch der eine wissen, daß sie durch eine noch bestehende Ehe gebunden sind. Während man früher die D. als einen unter der Form einer zweiten Che begangenen fortgesetzten Ehebruch auffaßte und demnach die Vollendung des Delikts erst von dem Beischlafe an datierte, legt man in neuerer Zeit das Hauptgewicht auf die mit Mißbrauch der che. schließungsform konkurrierende Verletzung der ehelichen Treue, sodaß die Vollendung des Delikts Borbind in der Eingehung einer (neuen) ehelichen Verbindung liegt. Von diesem Gesichtspunkt geht auch das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch (F. 171) aus, wobei es übrigens nur formelle Gültigkeit der rühern Ehe und das Bewußtsein von dem Beuchen der ersten Ehe erfordert. Es tritt Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter sechs Monaten ein, und verjährt die Strafverfolgung erst von dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöst, ungültig oder nichtig erklärt wird. Ein Religionsdiener oder Personenstandesbeamter, welcher wissend, daß eine Person verheiratet ist, eine neue Ehe derselben schließt, wird (nach §. 338) mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.