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ErdkundeBrockhaus 1882

Drossen, Stadt in der preuß. Provinz Brandenburg, im Kreise West-Sternberg des Regierungsbezirks Frankfurt, an der Lenze, einem kleinen Zuflusse der Warthe, 25 EKm von Frankfurt, ist Sitz des Landratsamts des Kreises und eines Amtsgerichts, hat seit 1864 ein Lehrerseminar, sowie eine Präparandenanstalt und zählt (1880) 5357 E., welche Ackerbau, Wollspinnerei, Tuch- und Maschinenfabrikation treiben und zwei Dampfmahlmühlen unterhalten. Die ehemaligen Sümpfe der Umgegend sind jetzt in Wiesen mit Torfstichen, 18 1 Teil auch in Gärten verwandelt. In der Nähe sind bedeutende Braunkohlenlager. „Drost, in Niedersachsen ehemals der Verwalter einer Vogtei; in Hannover seit 1822 Titel der Präsidenten der Regierungsbezirke (Landdrosteien). Der Titel Landdrost ist für diese Beamten auch nach der Einverleibung Hannovers in die preuß. Monarchie beibehalten worden. Droste-Hülshoff(Clemens Aug.,Freiherr von), Kirchenrechtslehrer, geb. zu Coesfeld 2. Febr. 1793, studierte unter Hermes in Münster Philosophie und Theologie. Er bestimmte sich für den geistlichen Stand und wirkte 1814—17 als Lehrer an dem Gymnasium zu Münster. Erst in Berlin, wohin er auf Veranlassung der Regierung ging, wendete er sich dem Studium des Kirchenrechts entschiedener zu, entsagte seinem Lehramte zu Münster, studierte hierauf noch einige Zeit in Göttingen und unternahm dann mit Unterstützung der Regierung eine wissenschaftliche Reise nach Wien, von wo aus er über Gegenstände auf dem Gebiete der kirchlichen Verwaltung sowie des österr. Unterrichts- und Erziehungswesens nach Berlin Bericht erstattete und zugleich für eigene Forschungen die Archive benutzte. Nach seiner 25 auße habilitierte er sich 1822 in Bonn, wo er 1823 außerord., 1825 ord. Professor wurde. Aufsehen erregte zuerst sein „Lehrbuch des Naturrechts und der Philosophiev (Bonn 1823; 2. Aufl. 1831), welchem die Schrift «über das Naturrecht als eine Quelle des Kirchenrechtsv (Bonn 1822) vorangegangen war, und dem die «Rechtsphilos. Abhandlungen » (Bonn 1824) folgten. Demnächst veröffentlichte er eine «Einleitung in das gemeine deutsche Kriminalrechto (Bonn 1826). Sein Hauptwerk sind aber die „Grundsätze des gemeinen Kirchenrechts der Katholiken und Evangelischen in Deutschlando (2 Bde. in 3 Abteil., Münst. 1828—33; Bd. 1, 2. Aufl., 1832; Bd. 2, Abteil. 1, von Braun, 1835). D. schloß sich in seinem Lehrsystem Hermes an, für den er auch 1832 nach dessen Tode in mehrern kleinen Schriften auftrat. Er starb während eines Kuraufenthalts zu Wiesbaden 13. Aug. 1832.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 572Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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