Droste zu Vischering (Clemens Aug., Freiherr von), Erzbischof von Köln, bekannt durch seinen Konflikt mit der preuß. Regierung, ward 22. Jan. 1773 zu Vorhelm im Regierungsbezirk Muünster geboren, zu Münster gebildet und daselbst 14. Mai 1798 zum Priester geweiht. Mit Eifer widmete er sich der Seelsorge sowie der Förderung aller Wohlthätigkeitsanstalten, bis er 1805 zum Generalvikar der Diöcese gewählt wurde. Mit Kraft und Umsicht führte er die Verwaltung bis 1813, in welchem Jahre Napoleon den Grafen Spiegel zum Bischof von Münster ernannte und das Domkapitel zwang, ihn zum Vikar zu erwählen. Als nach Napoleons Sturz D. 1815 die Verwaltung der Diöcese wieder angetreten hatte, kam er bald mit der preuß. Regierung in Konflikt. Diese hatte an der Universität Bonn eine kath.⸗theol. Fakultät eingerichtet und den Professor Hermes (s. d.) dahin berufen. D. bezweifelte dessen Rechtgläubigkeit und verbot deshalb seinen Diöcesanen den Besuch der bonner Universität mit der Erklärung, er werde keinem die Weihen erteilen, der anderswo als in Münster studiert habe. Die Regierung antwortete mit Schließung der theol. Vorlesungen zu Münster. Betreffs der gemischten Ehen herrschte in Westfalen eine verschiedene Praxis; in den früher geistlichen Gebieten erfolgte die kirchliche Einsegnung nur, wenn die kath. Erziehung aller Kinder versprochen war, in andern folgten die Söhne dem Vater, die Töchter der Mutter. D. selbst ließ nach einem Bericht vom 16. Mai 1809, wo die kath. Erziehung sämtlicher Kinder nicht gesichert war, wenigstens die passive Assistenz zu, 1819 dagegen forderte er in Übereinstimmung mit den Generalvikariaten zu Trier, Aachen und Deutz das genannte Versprechen nicht bloß für den Abschluß, sondern sogar für die Proklamation gemischter Ehen. Das führte zu neuen Verwickelungen, welche D. veranlaßten, 1820 sein Amt niederzulegen und sich wieder den Arbeiten der Seelsorge und schriftstellerischer Thätigkeit hinzugeben. Jetzt entstanden die Schriften «liber die Genossenschaft der Barmherzigen Schwestern» (Münst. 1833), «liber das innere Gebete (Münst. 1833). Im J. 1827 wurde D. als Doden. 5nd von Calama zur bischöfl. Würde erhoben, und am 1. Dez. 1835 vom kölner Domkapitel, und zwar infolge einer Einwirkung der Regierung zum Erzbischof erwählt. Jetzt begannen die Konflikte von neuem. Der Hermesianismus hatte sich in Bonn und von hier aus unter der rheinländ. Geistlichkeit stark verbreitet. D. trat ihm mit allen Mitteln entgegen, durch Censurmaßregeln, durch das Verbot, hermesianische Lehrer zu hören und Schriften zu lesen u. dgl. Schließlich wußte er ein päpstl. Verbot des Hermesianismus zu erwirken und die Durchführung desselben zu erzwingen. Größere Schwierigkeit bereitete die Frage wegen der gemischten Ehen. Pius VIII. hatte in dem Breve Literis altero vom 25. März 1830 erklärt: das Eingehen einer gemischten Ehe ist dem Katholiken Sünde, doch sollen besondere Kirchenstrafen nicht verhängt werden, aber der Geistliche soll bei ihnen nur passive Assistenz leisten. Da hier uber die Bedingung der kath. Kindererziehung keine positive Bestimmung getroffen war, schloß die Regierung mit dem Erzbischof von Köln, dem Grafen Spiegel, eine Konvention vom 19. Juni 1834, welcher hernach auch die brigen Bischöfe beitraten. Diese Konvention legte jenes Breve dahin aus, daß das Versprechen der kath. Kindererziehung nicht gefordert und die passive Assistenz auf solche Fälle beschränkt werden sollte, wo religiöse Leichtfertigkeit vorliege. Vor seiner Wahl hatte D. versprochen, ajene gemäß dem Breve vom Papst Pius VIII. getroffene Vereinbarung nicht anzugreifen oder umzustoßeno‘, nach dem Antritt seines Amts dagegen erklärte er, die Konvention vorher nicht gekannt zu haben, dieselbe sei mit dem Breve unvereinbar und er halte sich im Gewissen für gebunden, in allen Punkten, wo beide voneinander abweichen, dem Breve zu folgen. Nach langen vergeblichen Verhandlungen wurde D. wegen Nichterfüllung des gegebenen Versprechens und Nichtachtung der Staatsgesetze am 20. Nov. 1837 gefangen genommen und nach Minden geführt. Das Kapitel wählte einen Generalvikar. Der Staatsregierung aber fehlte das konsequente Ausharren, und der ganze Konflikt führte zu einer schweren Niederlage des Staats. Durch Kabinettsordre vom 28. Jan. 1838 wurde dem Geistlichen allerdings untersagt, ein förmliches Versprechen betreffs der Kindererziehung zu fordern, doch wurden bescheidene Erkundigungen gestattet und die Entscheidung über Zulassung oder Versagung der kath. Trauung dem Diöcesanbischof überwiesen. Als dann Friedrich Wilhelm IV. den Thron bestieg, wurde D. nicht bloß der Haft entlassen, sondern die gegen ihn erhobenen Anklagen ausdrücklich als unbegründet erklärt. D. nahm den Bischof von Speier, von Geissel, als Koadjutor an mit dem Recht der Nachber legte seine kirchenpolit. Ansichten nieder in er Schrift «über den Frieden unter der Kirche und den Staateno (Münst. 1843) und starb 19. Okt. 1845. Vgl. Hase, Die beiden Erzbischöfes (Lpz. 1839); Maurenbrecher, Die preuß. Kirchenpolitik und der kölner Kirchenstreite (Stuttg. 188).