Durchzugsrecht heißt das Recht des Durchzugs eines fremden nicht feindlichen Truppenkorps durch das Gebiet eines Staats. (S. Exterritorialität.) Abgesehen von Bundesverfassungen beruht es auf besondern Verträgen, welche unter anderm auch die Etappen, die Regeln der Verpflegung u. s. w. zu ordnen pflegen und eine Art von Staatsservitut begründen. Zur Zeit des Deutschen Bundes sind insbesondere solche Rechte für Bayern, Preußen und Osterreich durch bad., hess., oldenb., braunschw. und andere Gebiete begründet worden. Vgl. den Recès général von 1819, Art. 6, 23, 32. Mit der Gründung des Norddeutschen Bundes und des Zandsros Reichs sind diese Bestimmungen gegenstandslos geworden.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 668Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei