FeedEhrenämter sind Staats-
ErdkundeBrockhaus 1882

Ehrenämter sind Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Amter, welche nicht berufsmäßig gegen Gehalt, sondern von Personen, die zur übernahme derselben willens sind, unentgeltlich versehen werden. Das Wesentliche des Begriffs besteht in der Unentgeltlichkeit der Amtsführung, wodurch aber der Ersatz der Auslagen und selbst eine Entschädigung für Repräsentationskosten nicht unbedingt ausgeschlossen ist. Dagegen beruht es auf einer Begriffsverwechselung, das Ehrenamtssystem mit dem System der Selbstverwaltung zu identifizieren. Auf dem Gebiete der Selbstverwaltung werden weitaus die meisten Amter berufsmäßig, d. h. gegen Amtssold verwaltet, und andererseits ist das Ehrenamt der eigentlichen Staatsverwaltung keineswegs fremd, wie z. B. die Wahlkonsuln, die kaufmännischen Handelsrichter, die Geschworenen und Schöffen beweisen. Das System der E. bietet unleugbar große Vorteile. Die besitzenden und intelligenten Elemente der Bevölkerung werden zur selbstthätigen Teilnahme an den Verrichtungen des Staats herangezogen und ihr staatliches Bewußtsein und der Sinn für die öffentlichen Dinge wird geweckt und gestärkt. Die Inhaber der E. haben zwar die dienstlichen Pflichten und sind auch der dienstlichen Disciplinargewalt unterworfen; da sie aber aus dem Staatsdienst keinen Beruf machen und bei ihnen von einer Carrière nicht die Rede sein kann, so sind sie unabhängiger von der Einwirkung der Vorgesetzten und den Einflüssen der gerade herrschenden Parteirichtung weniger ausgesetzt. Die E. bilden daher ein Gegengewicht gegen den Ministerialdespotismus und eine Schranke der Büreaukratie. Sie sind aus diesem Grunde von besonderm Wert für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Andererseits at das System der E. auch seine Schattenseiten. bgesehen von den oft recht erheblichen Leistungen an Zeit, Mühe und pekuniären Opfern, die es der Bevölkerung auferlegt, führt es dazu, daß in der Erledigung der amtlichen Geschäfte ein unwissender Dilettantismus Platz greift, indem Personen zur Übernahme von Amtern berufen werden können, denen es an der erforderlichen Vorbildung fehlt. Die Folge davon ist dann, daß die Inhaber von E. thatsäch ich von routinierten Subalternbeamten dirigiert werden oder daß sie sich an hergebrachte Formulare sklavisch anklammern, wie dies Haderdal in England bei den Friedensrichtern häufig der N ist. Auch tritt nicht immer an die Stelle der Abhängigkeit von einer vorgesetzten Behörde wahre innere Freiheit und Selbstbestimmung, sondern sehr Darefte eine viel schlimmere HIHNNM„ Parteioterien oder von lokalen Cliquen und von Einflüssen der Sippschaft, Gevatterschaft, Kundschaft, der Konfession u. dgl. Gegen diese Gefahren muß ein Schutz gewährt werden teils durch die gesetzliche Verantwortlichkeit der Inhaber von E. für ihre Geschäftsführung, teils durch die Unterordnung derselben unter die höhern Instanzen. Auch vertragen nicht alle Zweige der Staatsverwaltung die mit dem System der E. verbundene Decentralisation und Selbständigkeit, und eine übermäßige Ausdehnung dieses Systems könnte zur Entnervung und Lähmung der Staatsgewalt 21.18 Vgl. Gneist, Der Rechtsstaaty (2. Aufl., Berl. 1879).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 789Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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