FeedEhrengerichte
Recht & StaatBrockhaus 1882

Ehrengerichte heißen im allgemeinen die zur Untersuchung und Beilegung von Ehrensachen niedergesetzten Gerichte, welche zugleich auf Beschränkung des Duells auf das äußerste Maß hinwirken sollen. Sie kommen zu frühest beim deutschen Adel als vertragsmäßige Einrichtungen (Iudicia heroica oder equestria) vor, wo sie auch Ehrentafeln genannt werden. Dieselben wurden aus hohen Adeligen zusammengesetzt und vom Landesherrn bestätigt. Sie urteilten nach einem eigenen Ehrenrechte und hatten einen Chrenmarschall an ihrer Spitze, der zuvor die Schilde und Ahnen dessen erprobte, der vor dem E. erscheinen wollte. Solche CE. bestanden besonders in Osterreich, Schlesien und in der Lausitz; doch sind sie, seitdem der Adel aufhörte, ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden, überall eingegangen. Ahnlich und ihnen nachgebildet waren die E. bei den Studierenden, insbesondere bei der Burschenschaft. Teilweise sind dergleichen noch auf einigen deutschen Universitäten selbst statutarisch eingeführt. Doch haben sie dem Unwesen des Duells zu keiner Zeit durchgreifend entgegenwirken können. Anderer Art sind die E. beim Militär; diese sind entweder aus mehrern eigens gewählten Offizieren oder auch, wie im deutschen Heere, aus dem ganzen Offizierkorps eines Regiments zusammengesetzt, um, zur Wahrung der Standesehre, über zweideutige Handlungen eines Offiziers, die nicht vor das Forum eines Kriegsgerichts gehören, zu entscheiden oder auf Antrag des Beteiligten dessen Verhalten zwecks Aesuchen gegenüber von Vereumdung zu untersuchen. Nach der deutschen Militärverfassung kann der Ausspruch derselben nur lauten auf: 1) Unzuständigkeit, 2). Vervollständigung der Untersuchung, 31/ Freisprechung, 4) schuldig der Gefährdung der Standesehre und Antrag auf Erteilung einer Warnung, 5) schuldig der Verletzung der Standesehre und Antrag auf Entlassung nit schlichtem Abschied, 6) schuldig der Verletzung er Standesehre unter erschwerenden Umständen ind Antrag auf Entfernung aus dem Offizierstande Verordnung vom 2. Mai 1874). Die Entlassung nit schlichtem Abschiede hat den Verlust der Diensttelle, die Entfernung aus dem Offizierstande außerem den Verlust des Offiziertitels unmittelbar zur ßolge. Jeder Offizier hat das Recht, auf ehrenzerichtliche Untersuchung gegen sich selbst oder einen indern Offizier desselben Korps anzutragen, wenn r durch ihn die Standesehre beleidigt glaubt. Ahniche Vorschriften bestehen seit 1867 im österr. Heere. Für Rechtsanwälte bestehen nach der Deutschen Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 ebenfalls F. Dieselben sind der Vorstand der betreffenden Unwaltskammer jedes Oberlandesgerichtsbezirks in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Berufung von hren Urteilen geht an den Ehrengerichtshof, der aus dem Präsidenten des Reichsgerichts, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mitgliedern der Anwaltskammern bei dem Reichsgericht besteht.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 792Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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