FeedEidesmißbrauch
Recht & StaatBrockhaus 1882

Eidesmißbrauch will das Gesetz möglichst verhüten. Es begrenzt den Gebrauch des E. und den Eideszwang. Die Eideszuschiebung ist nur zulässig über Thatsachen, nicht über Urteile. Sie ist nur zulässig über eigene Handlungen oder Wahrnehmungen des Gegners, seiner Rechtsvorgänger oder Vertreter. (Das Gericht kann aber einer abweichenden Vereinbarung stattgeben. Der Glaubenseid ist abgeschafft. Der E. ist Wissenseid, wenn er über eine eigene Handlung oder Wahrnehmung geleistet wird; die Partei schwört, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei; er ist positiver oder negativer ÜUberzeugungseid, wenn er über andere Thatsachen geleistet wird; die Partei schwört, daß sie nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeu-Tuat erlangt oder nicht erlangt Eertet daß die hatsache wahr sei. Aber auch über eine eigene Handlung oder Wahrnehmung kann das Gericht einen positiven Überzeugungseid zulassen, wenn nach den Umständen des Falls dem Schwurpflichtigen ein Wissen nicht zugemutet werden kann; die Partei schwört alsdann, daß sie nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Überzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. Die Eidesleistung wird durch richterliches Dekret angeordnet, dieses ist bedingtes Endurteil; unter den gesetzlich näher bestimmten Voraussetzungen kann es auch Zwischenurteil oder abänderlicher Beweisbeschluß sein. Der richterliche Eid (notwendige E., Noteid, jusjurandum necessarium) ist der vom Gericht einer Partei dem Zweck auferlegte E., die durch die Verhandlung und durch etwaige Beweisaufnahme noch nicht ausreichend begründete Uberzeupulb des Gerichts herzustellen. (Er heißt Erfüllungseid, wenn er dem Beweispflichtigen, Reinigungseid, wenn er dem Gegner auferlegt wird.) Auch er ist nur über Thatsachen zulässig, sonst aber an die Schranken der Eideszuschiebung nicht gebunden. Seine Anordnung steht im freiesten Ermessen des Gerichts. Nach der Deutschen Reichs-Civilprozeßordnung ist er nicht mehr ein subsidiäres Beweismittel. Er kann ohne vorängige Beweisaufnahme auferlegt werden, ledigich auf Grund der mündlichen Verhandlung, ungeachtet einer etwaigen Beweisantretung, insbesondere durch Eideszuschiebung. Er ist stets durch bedingtes Urteil aufzuerlegen. Die Eidesformel, wie sie die Deutsche Reichs-Justizgesetzgzebung normiert hat, ist in mono-Besehung Sinne gefaßt, im übrigen aber jeder eziehung zu einer bestimmten Konfession entkleidet. Der E. beginnt mit den Worten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden » und schließt mit den Worten; «So wahr mir Gott Henab⸗ Dabei soll die rechte Hand in die Höhe gehoben werden. (Frühere Rechte hatten mannigfache andere Formen vorgeschrieben.) Dem E. gleich steht die Beteuerungsformel, welche den Angehörigen einer Religionsgesellschaft, z. B. den Mennoniten, an Stelle des E. gestattet ist. Eine „Versicherung an Eidesstatto (eidesstattliche Versicherung), wie sie partikularrechtlich in manchen Fällen zulässig, ist den Deutschen Reichs-Prozeßordnungen unbekannt. Den E. hat der Schwurpflichtige in Person zu leisten (nicht ist, wie nach frühern Rechten, Eidesleistung durch einen Stellvertreter «in animam dominiv möglich). Vor der Eidesleistung hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise auf die Bedeutung des E. hinzuweisen. Fähig zum Parteieneid (eidesfähig) ist der Prozeßfähige (s. Prozeßfähigkeit) und nur dieser, mit der Modifikation aber, daß das Gericht auch einen über 16 Jahre alten Minderjährigen und einen Verschwender zum E. über eigene Thatsachen oder Wahrnehmungen zulassen kann. Auch der Meineidige ist zum Parteieneid fähig. Es kann aber eine an sich bindende Eideszuschiebung oder -Zurückschiebung widerrufen werden auf Grund (nachträglich erfolgter oder bekannt gewordener) rechtskräftiger Verurteilung wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht; und es ist aus diesem Grunde der Antrag des Gegners auf Rücknahme des richterlichen E. auch dann gerechtfertigt, twenn der Gegner schon vor der Auferlegung die Verurteilung gewußt hat. über die Fähigkeit zum „Zeugeneide s. unter Zeugenbeweis. Vgl. im übrigen Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich, Ditel X und XI, §. 410 —446. ö Der Gedanke des Schiedseides wie des richterlichen E. entstammt dem röm. Recht, aus welchem er schon in das vormalige gemeine Recht aufgenommen war. Wesentlich verschieden vom heutigen E. ist der C. des mittelalterlichen deutschen Rechts; er ist die Erhärtung eines jurist. Urteils einer Partei (einer Rechtsbehauptung oder Rechtsverneinung, z. B. daß der Gegner schuldig sei, daß sie selbst nicht schuldig sei, daß eine Sache ihr sei), wozu unter bestimmten Boraussetzungen der Kläger oder der Beklagte berechtigt ist; entweder C. einer Wamer allein oder mit Zeugen (Eideshelfern, Konsakramentalen). Die Strafen für Verletzung der Eidespflicht sind zu verschiedenen Zeiten sehr verschieden gewefen. Das röm. Recht überließ in späterer Zeit, nach Verschwinden der censorischen Rüge, die Rache für Verletzung der Gottheit allein letzterer selbst, verfügte höchstens wegen Schwurmißbrauchs, wegen falscher Beteuerung per genium principis Züchtigung und verwies im übrigen auf die infamierende actio doli, auf Anklage wegen Betrug und Fälschung oder wegen Stellionats. Ein eigenes Delikt, wie das des modernen Meineides, kannte es noch nicht. Das german. Recht, dessen Beweissystem hauptsächlich lange Zeit auf dem eigenen E. der Partei, dem Glaubenseid der Eideshelfer (conjuratores), dem Wissenseid der Zeugen beruhte und das bei dem häufigen Gebrauche des E. als Bekräftigungsformel, d. h. des promissorischen E. das Moment des Treubruchs betonte, begnügte sich mit Bußen, mit der Strafe der Eides- und Zeugnisunfähigkeit; erst unter Einfluß des kanonischen Rechts trat das Moment des Religionsfrevels in den Vordergrund und ließ man nunmehr neben jenen Nebenstrafen Abhauen der Hund oder Schwurfinger eintreten. Die Carolina, die des Eidesbruchs nicht erwähnt, behielt diese Strafen für diejenigen, welche in Civilsachen einen (gelehrten) E. vor Richter und Gericht meineidig Wäned bei und setzt Talionsstrafe fest, wenn der Meineid in einer Strafsache zum Nachteil des Angeschuldigten begangen wird. Erst in neuerer Zeit hat man eine Systematik der Eidesdelikte aufgestellt und immer mehr den religiösen Charakter in den Hintergrund gedrängt. Das Reichs-Strafgesetzbuch trennt: 1) wissentlichen Falscheid (Meineid, s. d.) in eigener oder fremder Sache; 2) fahrlässigen Falscheid; 3) Verleitung anderer zum Meineid, resp. zur Ableistung eines (objektiv) falschen E. (s. unter Meineid); 4) Eidesbruch (s. d.). Es verdient in Erwägung Ofteren zu werden, in welchen Fällen die Rechtspflege notwendigerweise an eidlichen oder ähnlichen Beteuerungsformeln festhalten müsse. Von vielen Seiten ist neuerdings die Beibehaltung des Eideszwangs mit Verwendung von religiöse Momente enthaltenden Formeln als der verfassungsmäßig gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit widersprechend angefochten worden. Eine Ersetzung durch Beteuerungen auf Ehre und Gewissen, auf die Bürgerpflicht oder Versicherungen anter Handgelübde ist vielerorten (3. B. in der Schweiz) üblich geworden. England berücksichtigt religiöse Gewissensbedenken, Italien verlangt nur die Form «io giurop; wahrscheinlich werden Frankreich und vielleicht auch Holland folgen. Die Verhandlungen der holländ. Zweiten Kammer (Sept., Okt., Dez. 1881) und der franz. Kammern im J. 1882 waren höchst interessant; ebenso die über den politischen E. in Italien (Dez. 1882). Litteratur. Göschel, „(Der E. nach seinem Prinzip, Begriff und Gebrauch» (Berl. 1837); Marx, «Der E. und die jetzige Eidespraxis (Regensb. 1855); Strippelmann, «Der Gerichtseid⸗ (Kass. 1855 —57); Grisebach, «über die Zunahme des Verbrechens des Meineids„ (Hannov. 1864): Trechsel, Der CE.» (Bern 1878); van Leeuwen, De eed en de moderne staato (Utr. 1881); Jeanvrot, Le sermento (Par. 1882).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 809Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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