Eidesbruch bezeichnet gewöhnlich die Verletzung eines promissorischen Eides, z. B. des Offenbarungseides, wie derselbe noch in einzelnen Ländern gilt (Einführungsgesetz zur Civilprozeßordnung, §. 16, Nr. 3), auch der eidlichen Kautionsleistung. Hierfür droht das Reichs-Strafgesetzbuch, §. 162, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren. In der Civilprozeßordnung ist (59. 711, 769) die Form des Offenbarungseides eine assertorische und würde eine Verletzung dieses assertorischen Inhalts Meineid (§. 153) sein. In umfassenderm Sinne sprechen manche von E. beim wissentlich falschen Zeugnis oder Gutachten, wofür die Bezeichnung Meineid die richtigere ist.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 5, S. 811Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei