Amtseid ist der Eid, den Beamte vor dem Dienstantritt zur Bekräftigung der übernommenen Pflichten zu leisten haben. (S. Amt.) Der Amtseid ist ein promissorischer Eid, dessen Verletzun nicht als Meineid oder Eidesbruch, sondern dur die Verurteilung wegen des begangenen Amtsvergehens bestraft wird. Auch vor Ablegung des A. begangene Vergehen sind straffällig. Der A. für die deutschen Reichsbeamten ist durch Verordnung vom 29. Juni 1871 normiert.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 1, S. 587Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei