FeedEmphytensis
Recht & StaatBrockhaus 1882

Emphytensis (arch., von euporsüer, anpflanzen, kultivieren) baaßt ein Grundstück, das der Besitzer achen 9 u dinglichem, vererblichem und veräußerlichem Rechte, aber unter der Bedingung empfangen, daß er dasselbe verbessere oder, wenn es r⏑1 in Kultur befindet, nicht herunterkommen lasse, die Grundsteuer bezahle und dem Herrn des Haupthofs, zu dem die E. gehört (dominus emphyteuticarius), einen jährlichen Zins (canon) erlege. Aus dem Vertrage wegen Bestellung einer C. (contractus emphyteuticarius) kann schon, sobald die übereinkunft geschlossen ist, auf Erfüllung geklagt werden, nur wenn Kirchen ihre Ländereien als C. austhun, gehört zur Vollständigkeit des Vertrags schriftliche Aufzeichnung. Der emphyteutikarische Vertrag ward zur röm. Kaiserzeit von großen Grundeigenthümern vielfach angewendet, um ihren durch die Plantagenwirtschaft herabgekommenen, mit Sklaven zum Teil nur als Weide nutzbar zu machenden hung der leme einen bessern Ertrag durch Heranziehung der kleinern Freien abzugewinnen. Da der Emphyteuta alle Nutzungen behalten, sich jeder „Orundstn Störung mit Klagen erwehren und das Grundstück vererben, also für sich und die Seinigen 991 alles Kaufgeld eine Heimat gründen konnte, so ließ er sich willig finden, sein kleines Kapital und die härteste Arbeit auf die Wiederurbarmachung zu verwenden. Dagegen hatte der Herr in dem jährlich zu empfangenden Kanon ein sicheres Einkommen und die Aussicht auf unentgeltlichen Rückerwerb eines in Kultur gebrachten Gutes, wenn der Emphyteuta unbeerbt starb, oder mit dem Kanon oder den Grundsteuern in Verzug geriet, oder das Grundstück verkommen ließ. Aber auch wenn Fälle letzterer Art, wo der Emphyteuta von dem Grundeigentümer entsetzt werden kann (privari, 1g, Privationsfälle), nicht eintreten, kann der Herr, der Rechtsvermutung zufolge, sobald der Emphyteuta veräußern will, das Vorkaufsrecht (jus protimiseos) ausüben und, falls er den Verkauf geschehen läßt, von dem neuen Erwerber für seine Genehmigung (laus, consensus) ein Einkaufsgeld ((laudemium), wiewohl nicht über 2 Proz. des Preises, beziehen. Bei der Abneigung der heutigen Zeit gegen geteiltes Eigentum verschwinden die nach einzelnen neuern Gesetzen 7 sigen Emphyteusen (vielfach verwandt dem Er pacht⸗, resp. Erbzinsverhältnisse) immer mehr.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 111Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 4

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6