FeedEröffuung
Recht & StaatBrockhaus 1882

Eröffuung des Hauptverfahrens ist der seitens des Gerichts, nicht seitens der Staatsanwaltschaft erfolgende Beschluß, jemand vor ein Strafgericht zur Aburteilung zu verweisen. Für die Entscheidung des Gerichts, ob das Anllageschrit 0 eröffnen sei oder nicht, bildet die Anklageschrift er Staatsanwaltschaft die Grundlage. Nur beim Verfahren vor Schöffengericht kann ohne solchen Beschluß zur Hauptverhandlung geschritten werden GS. 211, 451, 456, 462 der Ingeschudirten dunh Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten durch den Vorsitzenden des Gerichts zur Erklärung binnen einer bestimmten Frist mitgeteilt. Läßt derselbe sie verstreichen, ohne bestimmte Das 0. zu stellen, so entscheidet über das Weitere das Gericht; stellt er Anträge, so sind dieselben der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Der Beschluß des Gerichts kann dahin lauten 1) daß das Beweismaterial zu vervolltändigen ist; 2) daß das Verfahren vorläufig einzustellen ist (ygl. Einstellung des Verfahrens); 3) daß das Hauptverfahren, sei es aus thatsächlichen oder „Heschlaß Gründen, nicht zu eröffnen sei, welcher Beschluß, ist er einmal rechtskräftig geworden, eine nochmalige Klage hindert, soweit nicht neue, zur Zeit jener Bes lußfassung unbekannt gewesene Thatsachen oder Beweismittel zum Vorschein kommen; 4) daß das Hauptverfahren zu eröffnen sei. Zu diesem letzten Beschluß wird erfordert, daß der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Vorverfahrens einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint; er ist seitens des Angeschuldigten nicht anfechtbar, während die Ablehnung der E. von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann. Beschließt das Gericht im Widerspruch zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft E., so hat die letztere eine dem Beschlusse entsprechende Anklageschrift einzureichen. Die Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt, soweit sie nicht dem Amtsrichter (F. 197) zusteht, in beratender Sitzun des Gerichts(Strafkammer der Landgerichte oder trafsenat des Reichsgerichts) auf Grund des Vortrags eines Berichterstatters. Die Bestimmungen der Deutschen Strafprozeßordnung, 88. 196—211, über C. haben den Zweck, 0 verhindern, daß jemand, auf ungenügende Verachtsgründe wer auf der Anklagebank erscheinen müßte. Die österr. Strafprozeßordnung von 1873 sorgt hierfür dadurch, daß eine gerichtliche Entscheiauf Perla die Zulässigkeit der erhobenen Anklage nur auf Verlangen des Angeschuldigten stattfindet und zwar seitens eines andern Gerichts, als welches die Hauptverhandlung chriftet hat. (S. Anklage.) Vgl. Glaser, «Kleine Schriften Über Strafrecht und Strafprozeßo (2. Aufl., Wien 1883).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 316Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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