Erblehne sind Lehngüter, bei denen nicht das Lehnsfolgerrecht, sondern die Grundsätze der civilrechtlichen Erbfolge gelten. Ferner versteht man unter E. auch Bauergüter, die den Bauern nach lehnrechtlichen Grundsätzen übertragen sind (Feudaster, Zins⸗, Beutellehne). Soweit es sich nicht um Vasallentreue und Ritterdienste handelte, entschieden die Grundsätze des Lehnrechts. Endlich wird E. auch für die Erbleihe oder das erbliche bäuerliche Nutzungsrecht (Kolonatrecht) gebraucht.
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 248Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei