Expropriation (lat.) oder Enteignung nennt man die aus Gründen des öffentlichen Wohls durch esetzlichen Zwang herbeigeführte, mit voller Entschädigung derbundene Abtretung einer im Privateigentum befindlichen Sache. Obwohl schon in älterer Zeit Fälle der E. vorkamen, ist do erst durch die neuere Gesetzgebung das Enteignungsrecht ausgebildet worden. Für die deutsche Gesetzgebung war von großem Einfluß das franz. Gesetz vom 8. März 1810. In den deutschen Stagten ularzur Zeit für die E. noch verschiedene Partikulargesetze. Indes ist für ganz Preußen das Gesetz vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigentum erlassen worden, welches wenigstens für diesen Staat die zersplitterte fruhere Ge etzgebung beseitigt hat. Zunächst handelt es sich bei einer E. um die Genehmigung des Unternehmens. Die Feststellung des öffentlichen Interesses erfolgt entweder durch einen Akt der gesetzgebenden Gewalt in jedem einzelnen Fall, wie in England, Nordamerika und der Schweiz; oder die Expropriationsfälle sind genau im Gesetz aufgezählt und die Verwaltung ist bei der Genehmigung des Unternehmens genau an diese Fälle gebunden; oder endlich es ist die Feststellung des öffentlichen Interesses dem Ermessen der Verwaltung in jedem einzelnen Falle überlassen. Dies ist das System des franz. und des preuß. Rechts. §. 1 des preuß. Gesetzes vom 11. Juni 1874 lautet: Das Grundeigentum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden.» §. 2: „(Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund königl. Verordnung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das net. Die 10 in Anspruch genommen wird, bezeichnet. ie königl. Verordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll. Die E. ist namentlich zulässig bei Herstellung von Eisenbahnen, Straßen, Brücken, Kanälen u. s. w. Für Eisenbahnen gelten öfters bes ondere Bestimmungen in eigenen Gesetzen oder den Konzessionsurkunden. Ferner findet die C. statt bei Einrichtung oder Erweiterung von öffentlichen Plätzen, Gottesäckern, Kirchen, Spitälern, Rehungeot bei Schiffbarmachung von Flüssen, Anlegung von Dämmen, ferner bei offentlichem Notstand, bei Feuers⸗ und dann. die Zet Erdbeben, Krieg u. s. w. Es folgt dann die Feststellung des Enteignungsplans und Vollziehung der Enteignung durch die Verwaltungsbehörden. Nach franz. Recht erfordert die übertragung des Eigentums ein richterliches Urteil. Bei der Entschädigung findet nach preuß. Recht zur Feststellung des Wertes zunächst ein administratives Verfahren statt. Nach einer kommissarischen Ver-Sachdert der Beteiligten unter Zuziehung von achverständigen erfolgt die Entscheidung über den Betrag der Entschädigung durch den Bezirksrat. Dagegen ist Berufung auf richterliche Entscheidung zulässig. Die Entschädigung soll in dem vollen Wert des abzutretenden Grundstücks, einschließlich derenteigneten Zubehörungen und Früchte bestehen. Maßgebend ist der Wert zur Zeit der Enteignung. Eine Wertserhöhung, die das Grundstück erst 7 der Anlage erhält, kommt nicht in Betracht. Für Anlagen, die vor der E. lediglich zu dem Zweck errichtet werden, eine höhere Entschädigung zu erzielen, wird eine Vergütung nicht geleistet. Der Mehrwert, den ein Grundstück für den Eigentümer durch seinen Zusammenhang mit andern Grundstücken oder durch seine bisherige Aden Dei & hatte, muß regelmäßig ersetzt werden. Bei E. von Teilen eines Grundstücks kann der Eigentümer unter Umständen verlangen, daß das Ganze von dem Unternehmer erworben werde. Selbstverständlich ist, daß die E. nur dann stattfindet, wenn der Eigentümer die Sache überhaupt nicht hergeben will oder eine zu hoch erscheinende Entschädigungssumme fordert. Die Rechtfertigung der C. in Bezug auf das unbewegliche Eigentum liegt darin, daß die Erdoberfläche die gemeinsame und ganz unentbehrliche Grundlage des menschlichen Gesamtverkehrs und der Civilisation ist, uber welche als solche vernünftigerweise dem einzelnen nicht ein so unbedingtes Verfügungsrecht zustehen kann, daß der Eigensinn und die Habsucht eines einzigen die Gesamtheit in ihren Kulturfortschritten aufzuhalten oder davon einen ganz ungebührlichen Vorteil für sich zu ziehen vermöchte. In Bezug auf das bewegliche Eigentum erscheint die C. nur in seltenen Fällen als gerechtfertigt, z. B. bei der Tötung von Vieh während einer Rinderpest, der Beschaffung von Nahrungsmitteln bei einer Hungersnot, von Pferden bei einer Mobilmachung. Vgl. Georg Meyer, (Das Recht der E.v (Lpz. 1868); Grünhut, Das Enteignungsrechto (Wien 1873); Bähr und Langerhans, Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (2. Ausg., Berl. 1878).