Etat (frz.) heißt in der Staatshaushaltungslehre ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben und ist insofern gleichbedeutend mit Budget (s. d.). Gewöhnlicher noch bedient man sich dafür des Ausdrucks Staatshaushalts-Etat oder Finanz-Etat, während man E. schlechthin mehr von den einzelnen Teilen des Budgets gebraucht, z. B. Etat des Ministeriums des Innern. Beim Militär versteht man unter E. den Entwurf über den Bestand der Truppen, über das beim Heere nötige Personal, die Wirtschaftsausgaben u. s. w. Etatsmäßig heißt demnach im Staats- oder Gemeindehaushalt das, was mit den angenommenen Festsezungen übereinstimmt, im Gegensatz zu dem bloß Transitorischen, z. B. den persönlichen Zulagen für einzelne Dienste, daher man wohl von einer Etatisierung gewisser Gehalte, d. h. ihrer Aufnahme in den bleibenden E., spricht. Beim Militär ist etatsmäßig das, was zum eigentlichen Bestande gehört und in den Listen aufgeführt ist. Ausgaben, welche ihrem Gegenstande nach im Etatsgesetz vorgesehen sind, deren Höhe aber die im E. ausgeworfenen Summen übersteigen, heißen Etatsüberschreitungen; Ausgaben oder Einnahmen, welche im E. gar nicht in Aussicht genommen sind, außeretatsmäßige. Über die staatsrechtliche Behandlung derselben vgl. Laband, Das Staatsrecht des Deutschen Reicheso (Bd. 3, Tl. 2, Freiburg 1882). tats généraux, s. u. Generalstaaten.