FeedFinanzministerium
Recht & StaatBrockhaus 1882

Finanzministerium heißt die leitende Centralbehörde der staatlichen Finanzverwaltung. Es repräsentiert die Einheit der Finanzwirtschaft, die in den modernen Staaten allmählich zur Durchführung gelangt ist, während unter den ältern landständischen Verfassungen zwei oder mehrere Kassen und Etats, wie die fürstliche Kammerkasse und die landständische Steuerkasse nebeneinander bestanden, oder auch die einzelnen Provinzen und Landesteile eine selbständige Wirtschaft führten. Das F. im modernen Sinne entstand in seinen ersten Ansätzen als Organ des königl. Dienstes im 17. Jahrh., aber erst im 19. Jahrh. hat es auf dem europ. Kontinent seine Bedeutung als wichtiges Glied des konstitutionellen Staatsorganismus erlangt. Der verantwortliche Leiter desselben, der Finanzminister, haftet in erster Linie dafür, daß der ganze Staatshaushalt nach dem von der Volksvertretung votierten Budget geführt werde. Er ist mit verantwortlich für die Etatsüberschreitungen seitens anderer Minister und er wird auch stets bei der Bemessung der den einzelnen Verwaltungszweigen zuzuweisenden Mittel, namentlich außerordentlicher, zu Rate gezogen werden müssen. Er hat überhaupt die dauernde Sorge für die Erhaltung des Gleichgewichts zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Staats, und wird zu diesem Zweck nach Umständen teils die letztern beschränken, teils die erstern durch Eröffnung neuer Hilfsquellen, nötigenfalls durch Anleihen vermehren. Den größten Teil der Staatseinnahmen, namentlich die Steuern, zieht das F. unmittelbar durch seine eigenen Organe ein. Doch ist in größern Staaten die Verwaltung gewisser Einnahmequellen, wie der Domänen, der Staatsbergwerke und der staatlichen Verkehrsanstalten, andern Ministerien übertragen. Den bedeutendsten der direkt vom F. verwalteten Ausgabezweigen bildet meistens die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden (s. d.). Das F. gliedert sich in mehrere Abteilungen, die natürlich in den verschiedenen Ländern nicht völlig gleichartig sind. In Preußen z. B. sind drei Abteilungen organisiert, nämlich für Etats⸗ und Kassenwesen, für die Verwaltung der direkten und ür die der indirekten Steuern nebst dem Staatschuldenwesen. Das Deutsche Reich hat kein eigentliches F., indem der an der Spitze des Reichsschatzamts stehende Staatssekretär nur die technische Oberleitung des Finanzwesens des Reichs in Händen hat, während der Reichskanzler allein die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit trägt.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 813Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

Auf derselben Druckseite 1

Ähnliche Artikel 6

Mehr aus Recht & Staat 6