FeedEvangelische Kirchenverfassung
ReligionBrockhaus 1882

Evangelische Kirchenverfassung. Die evang. Kirche ist auf die beiden Prinzipien der unsichtbaren Kirche und des allgemeinen Priestertums begründet. Beide haben zunächst eine oppositionelle Bedeutung gegenüber der kath. Kirche, denn sie leugnen, daß die Zugehörigkeit zur äußern kirchlichen Anstalt Seligkeitsbedingung sei, und zertrümmern die Organisation dieser Anstalt, die auf dem sonderartigen Wesen des Klerus aufgebaut ist. Dagegen ist diese Lehre untauglich für die positive Verfassungsbildung, denn eine unsichtbare Kirche kann nicht sichtbar chlche ein, und ein allgemeines Priestertum ist kirchliche Anarchie, also der Gegensatz jeder Verfassung. Darum bedurften beide Prinzipien der Modifikation, die sie schon im Reformationszeitalter selbst gefunden haben. Man gestand zu, daß die alio, öra0 Kirche in der sichtbaren enthalten und also organisationsfähig sei, und man verlangte, daß die allen zustehende priesterliche Be-Abenomn durch geistliche Beamte zur geordneten usübung komme. Inzwischen darf nicht übersehen werden, daß die Reformation keine neue Kirche stiften, sondern die alte erhalten und bessern wollte. Darum beabsichtigte sie auch nicht den kath. Verfassungsorganismus beiseite zu werfen, sondern, wenn auch auf anderer Grundlage, zu erhalten. Deshalb und um die anscheinend wankenden kath. Episkopate nicht durch die radikalen Konsequenzen des allgemeinen Priestertums von der neuen Lehre abzuschrecken, zögerte man, diese Konsequenten zu ziehen, wobei allerdings auch der Umstand ins Gewicht fiel, daß die in kath. Zeit seelsorgerisch verwahrlosten Gemeinden kaum ein Material für die Bethätigung des allgemeinen Priestertums bildeten. Als sich dann aber endlich die Hoffnung auf Übertritt der Bischöfe als eitel erwiesen hatte, war die Zeit der frischen verfassungsbildenden Kraft unbenutzt vorbeigegangen, und hatten die deutschen Landesherren in der Kirche die Haltung eingenommen, welche die Bischöfe verschmäht hatten. So ist es denn auch gekommen, daß in Deutschland keine deutsche evang. Kirche zur Entstehung gekommen ist und daß die Territorien kirchlich nicht einmal den Zusammenhang erhielten, den die Reichsorganisation, wie locker dieselbe auch sein mochte, politisch gewährte. Die Verfassung hat sich demnach schon im 16. Jahrh. dahin gestaltet, daß die Landesherren und Stadtmagistrate Bischöfe ihrer Kirchen wurden und so ihr kirchliches Amt unvermischt mit dem weltlichen führen, d. h. sich geistlichen Beirats bedienen sollten, daß aber in Wahrheit diese Forderung sich als eine theoretisch und praktisch unwirksame erwies. Unter ihnen führten von ihnen bestellte, aus Geistlichen und Nichtgeistlichen zusammengesetzte Behörden (Konsistorien) das kirchliche Regiment bald in dem Umfange und mit der Kom-Dee Vebindung wie früher die kath. Bischöfe. Die Verbindung zwischen Konsistorien und Geistlichen wurde durch von jenen delegierte Superintendenten geübt, während die unterste Stufe des Regiments durch die Geistlichen Gemem wurde. Von irgendwelchen Rechten der Gemeinde, von einer Möglichkeit zur praktischen Bethätigung des allgemeinen priesterlichen Berufs war keine Rede mehr, und höchstens negativ konnte sich eine Willensäußerung der Gemeinde geltend machen. Sie wurde aber in dieselbe Passivität herabgedrückt, unter der sie schon in der kath. Verfassungsgestaltung geseufzt hatte. Und wenn auch im Laufe der Zeit verschiedene theoretische H* über die evang. Kirchenverfassung aufgestellt worden sind (Epistopal⸗, Territorial⸗, Kollegialsystem), so handelte es sich doch bei den beiden ersten lediglich darum, ob Sanf oder Geistlichkeit eventuell die Herrschaft haben sollten; das erstere trug den Sieg davon und das dritte betonte freilich die Macht der Gemeinde, aber theoretisch in unzutreffender Weise und praktisch volliommen wirkungslos. Die reform. Lehre ist von vornherein auf eine radikale kirchliche Neubildung ausgegangen und hat auch eine Verfassungsform aufgestellt, die sie aus der Heiligen Schrift selbst abzuleiten unternahm. Demnach regiert die Gemeinde sich selbst durch ein Kolleg gewählter Männer keitt, ihn selhn welches dem Geistlichen zur Seite tritt, ihn selbst kontrolliert und mit ihm die Gemeinde. Die organische Verbindung der verschiedenen Gemeinden wird in einem Repräsentativlörper gefunden, der aus den Geistlichen und einer gleichen Zahl von dem Presbyterium gewählter Nichtgeistlichen besteht und das oberste Kirchenregiment handhabt. Freilich in Deutschland vermochte die reform. Kirche diese Verfassungsform nur bei den aus dem Auslande dortgeflüchteten Gemeinden aufrecht zu erhalten. n den reform. Territorien nahmen die Landeserren dieselbe Stellung für sich in Anspruch und ogen aus ihr dieselben Kirchen, Nu wie die luth. ürsten bezüglich ihrer Kirchen. Nur die presbyteriale Organisation wurde vielfach erhalten und nur selten auch die synodale, die aber dann in Unterordung zum Flede Mart trat, aber beispielsweise in Jlich-Kleve-Mark eine solche Kraft bewährte, daß sie dort 80 auf die luth. Kirche übertragen wurde. Die Lehre der Union brachte die beiden Kirchen in Deutschland zusammen und mußte zu einer Vermischung der Verfassungselemente führen. 3. die spät gelommene Erkenntnis, die Gemeinden, die in ihrer Passivität erstarrt waren, wieder zu neuem Leben zu erwecken, bewirkte ein gleiches Ergebnis. So ist denn in fast allen deutschen Staaten, mit Ausnahme von Mecklenburg, eine presbyteriale Organisation eingeführt und die synodale mit der konsistorialen verbunden worden. Bamit ist auch die Möglichkeit wenigstens angebahnt, daß eine deutsche evang. Kirche zu Stande komme. Vgl. Richter, 4Geschichte der evang. Kirdes duth. und »(Lpz. 1851); Friedberg, Lehrbuch des kath. und evang. Kirchenrechts»(Lpz. 1879).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 455Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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