FeedExmission
Recht & StaatBrockhaus 1882

Exmission bedeutet im allgemeinen die zwangsweise Entfernung einer Person aus einem von ihr innegehabten Grundstück, so namentlich eines Pächters, Mieters auf Klage, Exmissionsklage des Verpächters, Vermieters. Es kann diese Klage sich auf den Pachtvertrag, Mietvertrag gründen (nach Ablauf der Kontraktszeit oder Aufhebung des Kontrakts), sie kann aber auch Besitzklage (wegen Störung im Besitz oder nenfam; Aießd oder dingliche Klage (z. B. aus Eigentum, Nießbrauch) sein, wogegen dann der Pächter, Mieter feine Rechte aus dem Vertrag einredeweise geltend machen kann. Die Exmissionsklage des Verpächters, Vermieters gehört zur Zuständigkeit des Amtsgerichts. (Gerichtsverfassungsgesetz, §. 23, Nr. 2.) Das auf Räumung erkennende Urteil ist auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären. (Civilprozeßordnung, §. 649, Nr. 1.). Vollzogen wird die E. in der Weise, daß der Gerichtsvollzieher den Beklagten aus dem Besitz setzt und den Kläger in den Besitz einweist. (Civilprozeßordnung, §. 771.)

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 479Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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