Exkussion, die Beitreibung einer Forderung vom Schuldner. Daher beneficium excussionis (oder ordinis), das Recht eines Schuldners, zu verlangen, daß der Gläubiger erst einen andern in Anspruch nehme, der für dieselbe Schuld mithaftet. Dieses Recht steht namentlich dem Bürgen zu im Verhältnis zum Hauptschuldner, sofern er nicht darauf verzichtet hat (auch in der Form der Verbürgung «als Selbstschuldnero).
Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 479Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei