Bürgen auch die Beschränkungen zugute kommen und die Einreden des Hauptschuldners, falls diese nicht persönliche desselben sind; doch auch diese, wo der Bürge sonst Rückgriff gegen den ieder hioß an. hätte. ehrere Bürgen hasten ein jeder bloß an. teilig, wenn nicht ausdrücklich auf die Rechtswohlthat der Teilung (beneficium divisionis) verbichrt haben. Ein zweiter Bürge, der dem Gläuiger allem solltee verspricht, wenn der erste Burge nicht zahlen sollte, heißt Nach-oder Afterbürge. Die Zahlung von seiten des Bürgen befreit den auptschuldner zwar von dem reh des Gläuigers, nicht aber von der Verbindlichkeit an sich, indem der Buürge meistens zufolge des Geschäfts, auf Grund dessen er die B. Übernommen, seinen Pckeich nehmen und zu diesem Zwecke die Zahlung gleich an die Bedingung knüpfen kann, daß ihm der Gläubiger seine Klage gegen den Hauptschuldner abtrete Gorzepons cedendarum actionum). Läßt sich ein ürge von einem dritten versprechen, daß er ihm für den aus der B. entspringenden Schaden einstehen wolle, 5 bildet dies eine Rückbürgschaft. Die B. ist eine Art der Intercession, und zwar dieselbe sog. kumulative Intercession gegenüher einer andern Art derselben, welche besteht in der ÜUbernahme einer Verpflichtung im Interesse eines andern unter der Voraussetzung, daß dieser sie für sich anerkennen werde. Von diesen oft nachteiligen Geschäften suchte das röm. Recht die auen fern zu halten, indem es denselben durch das enatusconsultum Velleanum vom J. 46 n. Chr. die Intercession in jeder Form verbot und ihnen jegen Klagen aus Intercession in der Regel eine xceptio Senatusconsulti Velleani gewährte. Das kanon. Recht und das deutsche Gewohnheitsrecht ließen e diese 2— der Frauen gelten wenn sie dieselben eidlich bekräftigt, oder erst nach orheriger Belehrung über die ihnen zustehende zinrede übernommen hatten oder Handelsfrauen daren. Während Justinian für Frauen im allgeneinen als allein gültige Form die Errichtung in ffentlicher Urkunde vorschrieb, erklärte er die von iner Chefrau für ihren Mann, selbst in dieser Form ingegangene e. nichtig (Authentica si qua mulier). dültig war sie, wenn die empfangene Leistung in en Nutzen der Frau verwendet war, nach der Praxis ei Betrug, eidlichem Verzicht und bei Handelsfrauen. giele Partikulaxrechte der neuern Zeit 8.80 diese öntercessionsbeschränkungen beseitigt, z.B. Preußen surch Gesetz vom 1. Dez. 1869, Bayern durch Gesetz vom 14. Jan. 1871, Sachsen-Weimar durch Gesetz vom 20. Dez. 1871, ebenso das Reichsrecht hinsichtich der selbständig ein Gewerbe betreibenden Frauen Gewerbeordnung §. 11) und der einer eingetrageten Genossenschaft beigetretenen Frauenspersonen Genossenschaftsgesetz §. 12). Der Code Napoléon . 2018 hat die Beschränkungen gar nicht aufgenomnen. Nach dem Reichs-Handelsgesetzbuch steht dem Hürgen, wenn die Schuld aus einem Handelszeschäft auf seiten des Hauptschuldners hervorgeht der die B. selbst Handelsgeschäft ist, die Einrede er Teilung oder Vorausklage nicht zu (Art. 281). Über die im Strafverfahren übliche Bürgschaftstellung s. Kaution. Vagl. Girtaner, Die B. nach Die B. des gemeinen Rechts (Düsseld. 18700)0.