Gewohnheitsrecht (consuetudo, jus consuetudinarium) ist ein Inbegriff von Normen, denen Rnicht die organisierte gesetzgebende Gewalt, sondern die in der Gesamtheit eines Menschenkreises lebende Rechtsüberzeugung das Dasein gegeben hat. Es ist ein callgemeineso, wenn es vom ganzen Volke, ein cprovinzielleso und «örtlicheso, wenn es von Teilen desselben ausgeht; auch einzelne Klassen und Berufsstände haben G., so die Kaufleute ihre Usancen. Da die Bestandteile der Menge untereinander in keiner geregelten Beziehung stehen, so kann sich die Bildung des G. nur durch eine Reihe von gleichförmigen Handlungen oder Unterlassungen vollziehen, welche binnen längerer Zeit bei jeder vorkommenden Gelegenheit das in allen wirksame Rechtsgefühl belegen. Im Römischen Reiche ward zur Zeit der Republik und unter den ersten Kaisern das G. dem Gesetzesrechte vollkommen gleichgestellt, weil man nicht absah, warum der Ihabensolt Wille der Gesamtheit weniger Wert haben sollte als der Mehrheitsbeschluß eines in den Comitien oft unter Benutzung des Augenblicks gewonnenen Bruchteils der Bürgerschaft. Erst der später entwickelte Despotismus sprach den Rechtsbräuchen, wenn sie sich mit kaiserl. Erlassen in Widerspruch setzen würden, alle Bedeutung ab. Ein ähnlicher Wechsel der Ansichten ist in Deutschland wahrzunehmen. Die alten Deutschen schöpften das Recht nur aus dem oft in Sprichwörter gekleideten Herkommen, welches, wo nötig, von kundigen Männern bezeugt ward, und als sich weiterhin eine Gesetzgebung aufthat, konnten deren Aussprüche nur dadurch zu fortdauernder Geltung gelangen daß sie in die Rechtsgewohnheit übergingen. No spätere Reichsgesetze schlossen mit der sog. Salvatorischen Klausel, daß sie zuwiderlautenden Landrechten und guten Gewohnheiten nicht entgegen sein wollten, und die wichtigsten Reformen, wie z. B. die Einstellung des Verfahrens gegen Hexen und Zauberer, die sonstige Milderung des mittelalterlichen Strafrechts, ja selbst die Abschaffung der Folter, hat noch im 18. Jahrh. und in vielen Territorien der den öffentlichen Abscheu aussprechende Gerichtsbrauch vollzogen. Nichtsdestoweniger sprachen die Anhänger des röm. Rechts in ihrer Feindseligkeit gegen das einheimische, auf dem Herkommen beruhende Recht, und weil sie die spätere röm. Ansicht als jüngstes Gesetz in dieser Frage ansahen, den Rechtsbräuchen die Kraft ab, ein absolutes (Zwangs⸗)Gesetz im Wege der consuetudo corréectoria oder desuetudo seiner Gültigkeit zu entkleiden. Ihren endlichen Sieg verdankt diese Lehre vielleicht weniger den dafür vorgebrachten allgemeinen Gründen, als neuern bureaukratischen, dem Volksgeiste abholden Tendenzen. Nur auf Gebieten, welche das Gesetz noch gar nicht angebaut, soll hiernach eine 4 Sate bin (consuetudo constitutiva) völlig neue Sätze bilden dürfen, da der Gesetzgeber die Bürger nicht hindere, von seiner Gleichgültigkeit Nutzen zu ziehen, sondern vielmehr si selbst zu beschränken. Ebenso werden gewöhnli Dispositivgesetze (s. Gesetz) der Abänderung dur das Herkommen preisgegeben, weil hier schon die einzelnen im Gebrauch einer Privatautonomie nach ihrem jedesmaligen Bedürfnisse entgegenstehende Anordnungen treffen dürfen. Weitergehend läßt das Osterreichische Gesetzbuch nur die von einem Gesetze ausdrücklich angezogenen Gewohnheiten gelten. 91 Preußen bestimmt das Reskript vom 12. Fe r. 1833, daß die Anerkennung, welche das Allgemeine Landrecht den Rechtsgewohnheiten zolle, sich nur auf die bis dahin vorhandenen beziehe, und das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch erklärt sogar die mit seinen Dispositivbestimmungen in Widerspruch tretenden Rechtsgebräuche für unwirksam. Der Beweis eines gültigen, aber nicht gerichtskundigen (3. B. rein örtlichen) G. ist durch Zeugnisse über viele Fälle der langjährigen Anwendung oder richtiger durch die Kundschaft von rechtserfohnenen, das Bestehen des Gebrauchs direkt bestätigenden Männern zu führen. Dieser Beweis kann aber nur geführt werden, wenn die gewohnheitsmäßige Rechtsbildung gewisse Voraussetzungen erfüllt: lange Dauer der Übung, ernstliche überzeugung, daß man damit Recht übe, und ein nicht allgemein, objektiv als Unrecht zu erachtender Rechtsinhalt. Vgl. Puchta, „Das G.» (2 Bde., Erlangen 1828—37); Adickes, Studien über die heutige Geltung des röm. Rechts » (Bd. 1: 4 Zur Lehre von den Rechtsquellen », Kassel u. Gött. 1872); Schwanert, Gesetz und Gewohnheite (Rost. 1873). Jetzt hat das G. die geringste Bedeutung auf dem strafrechtlichen Gebiete, indem es sich hier nur in der Form des Gerichtsgebrauchs geltend machen kann.