FeedFahrlässigkeit (iurist.) liegt dann vor
Recht & StaatBrockhaus 1882

Fahrlässigkeit (iurist.) liegt dann vor, wenn eine Handlung ohne Rücksicht 300 ihre llchen, nicht beabsichtigten Folgen und ohne das Streben, solche Folgen zu vermeiden, vorgenommen wird. Als rechtlich schuldhaft erscheint die 5 gewöhnlich dann, wenn sie die nicht beabsichtigte Beschädigung eines Rechtsgutes zur Folge gehabt hat. Doch werden auch diahrt Handlungen bestraft blo deshalb, weil sie erfahrungsmäßig die naheliegende Gefahr schädlicher Folgen in sich tragen. Die Schuld und damit der Grund der Verantwortlichkeit liegt uberall da vor, wo der Handelnde, trotz der erkannten Pflicht, mit Vorsicht zu handeln, es an dem hierfür erforderlichen Wollen fehlen läßt. Es kann sich hierbei der Handelnde des möglichen bewußt sein Eere seines Handelns mit der Folge bewußt sein (Frevelhaftigkeit, Iuxuria), oder aber die Folge seiner stelen uvarst sich aus Unachtsamkeit nicht vortellen (Unvorsichtigkeit, negligentia, imprudentia). Durfte der Handelnde die Vorsicht als ausreichend erachten, um den och eh zu vermeiden, so ist Zurechnung eines dennoch eintretenden schlimmen Erfolgs ausgeschlossen. Nicht immer wird das geringere oder größere Maß der F. vom Gesetze in erster Linie ins Auge gefaßt, vielmehr der Erfolg in seiner größern oder geringern Tragweite. Strafbar ist die F., wo das Gesetz dies ausdrücklich erklärt und wo dasselbe eine Strafe droht, ohne der Rei dolus und culpa zu scheiden (§8. 297, 330 es Reichsstrafgesetzbuchs). Manchmal-werden zwei usammentreffende fahrlässige Delikte in eine Strafsabrng zusammengefaßt, indem die Strafe erhöht wird, wenn außer dem strafbaren Erfolge noch ein weiterer, nicht beabsichtigter Erfolg eintrat, wofern auch dieser als schuldvoller zugerechnet werden kann (S§. 309, 314, 316, 326, 329 des Reichsstrafgesetzbuchs). Vgl. Hälschner, Das gemeine deutsche Strafrechte² (Bonn 1881). [bilien. ahrnis, s. Fahrende Habe und unter Moahrstuhl nennt man einesteils einen an den Füßen mit Rollen versehenen oder auf einem Radgestell ruhenden Stuhl, der besonders als Transportmittel für Kranke benutzt wird; andernteils be-Wabrite man damit eine in Hotels, Magazinen, abriken u. s. w. gebräuchliche Vorrichtung, um Personen und Güter von einem Stockwerk in das andere zu befördern, s. unter Hebeapparate.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 527Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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