FeedLüge
Recht & StaatBrockhaus 1882

Lüge ist die mit der Absicht zu täuschen verbundene Unwahrheit. Unter diesen Begriff gehören daher auch absichtliche Zweideutigkeiten und Unbestimmtheiten, ferner Zurückhaltung, wo der andere einen Anspruch auf Mitteilung hat, ebenso alle Formen der Verleitung zum Irrtum, die Verstellung, Wortbrüchigkeit und Verräterei. Daß die L. als Gegenteil der Wahrhaftigkeit dem sittlichen Tadel unterliegt und als solche verwerflich und pflichtwidrig sei, ist selten oder nie bezweifelt worden; dennoch hat die Rücksicht auf die verschiedenen Motive der L., sowie auf ihre vielfachen Abstufungen das Urteil der Moralisten über die absolute Verwerflichkeit jeder absichtlichen Unwahrheit sehr verschieden modifiziert. Besondere Schwierigkeiten macht dabei einerseits die sog. edle oder fromme L. (pia fraus), d. h. die, welche durch eine absichtliche Unwahrheit einen guten Zweck erreichen will, andererseits die sog. Notlüge, d. i. diejenige, bei welcher man durch die L. entweder sich selbst oder andern ein Unheil oder ein Versprechen ersparen zu können und folglich die Wahrheit verletzen zu müssen glaubt. Um über die verwickelten Kollisionsfälle, die hier in der Wirklichkeit sehr wohl eintreten können, zu entscheiden, ist eine Sonderung der verschiedenen Gründe, auf denen die Verwerflichkeit der L. beruht, samt deren Anwendung auf den individuellen Fall nötig; am wenigsten lassen sich solche L. sittlich rechtfertigen, die dem Lügenden bloß eine persönliche Verlegenheit ersparen sollen, wie die sehr gewöhnlichen Dienstlügen und Höflichkeitslügen. Vgl. Kant, «über ein vermeintes Recht, aus Menschenliebe zu lügeno (1797); Böhme, ber die Moralität der Notlüge » (Neust. 1828); Heinroth, Die L.v (Lpz. 1834).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 11, S. 246Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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