Falces (lat.) Sicheln, dann sichelförmige Werkzeuge überhaupt; f. murales, Stangen mit starken, ahenpon gebogenen, eisernen Enden, zum Einreißen von Mauern u. s. w. dienend; f. navales, starke, sichelförmige, an langen Stangen befestigte Messer, mit welchen man das Segel⸗ und Tauwerk der feindlichen Schiffe zerschnitt. Ealcidia lex, ein röm. Gesetz vom J. 40 v. Chr., die Quelle der in unserm gemeinen Rechte noch geltenden sog. Falcidischen Quart. Das Gesetz bestimmte nämlich anläßlich einer von ihr ausgeschriebenen Erbschaftssteuer, daß jeder testamentarische Erbe beanspruchen könne, mindestens ein Viertel des ihm hinterlassenen Erbteils frei von Vermächtnissen (legata) für sich zu behalten. Dieses Recht der Falcidischen Quart, schon im röm. Recht auf Intestaterben einerseits und alle übrigen mortis causa capiones andererseits ausgedehnt, wurde im Justinianischen Recht und mit diesem in Deutschland, trotzdem daß der eigentliche Zweck des Gesetzes, die Sicherung der Erbschaftssteuer, mit der letztern abgekommen war, recipiert. Demnach hat jeder direkte Successor des Erblassers das Recht, die auf seinem Erbteile lastenden Vermächtnisse (im weitesten Sinne) so weit zu kürzen, daß ihm ein Viertel seines Erbteils hinterbleibt. In letztern muß er sich alles einrechnen, was er cals Erbev, eventuell schon bei Lebzeiten des Erblassers, empfangen hat, darf aber auch bei Ausrechnung seines Erbteils aus der t ahztehe alle Nachlaßschulden von der Erbschaft abziehen. Ist er zugleich pflichtteilsberechtigt, so kann er nicht neben dem Pflichtteile die