Falk (Paul Ludw. Adalbert), preuß. Staatsminister a. D., Präsident des Oberlandesgerichts zu Hamm, geb. 10. Aug. 1827 in dem Dorfe Metschkau im schles. Kreise Striegau, wo sein Vater Ludwig (später Konsistorialrat und erster Pastor der ofkirchengemeinde zu Breslau, gest. 20. Aug. 1872 als Pfarrer zu Waldau bei Liegnitz) damals Pastor war. F. erhielt seine wissenschaftliche Vorbildung seit 1838 auf dem Friedrichs⸗-Gymnasium zu Breslau und bezog dann die dortige Universität, auf welcher er bis Ostern 1847 Rechts⸗ und Staatswissenschaften studierte und gleichzeitig sich auch histor. und naturwissenschaftlichen Studien hingab. Nachdem er 30. März 1847 als Auskultator in den preuß. Staatsdienst getreten war, wurde er 1850 Staatsanwaltsgehilfe bei dem Stadt⸗ und Kreisgericht zu Breslau und 1853 Staatsanwalt zu Lyk, wo er 1858 von den Kreisen Lyk, Oletzko und Johannisburg ins Abgeordnetenhaus gewählt ward, in welchem er sich den Altliberalen anschloß. Im Frühjahr 1861 wurde F. durch den damaligen Justizminister von Bernuth als Staatsanwalt in das Kammergericht zu Berlin berufen, war jedoch als solcher nie thätig, da er gleichzeitig als Hilfsarbeiter im Justizministerium verwendet und schon im Herbst 1862 zum Rat bei dem Appellationsgericht zu Glogau befördert ward, dessen Vizepräsident damals Ludw. von Rönne war. In dieser neuen Stellung beteiligte sich F. an den ursprünglich von Gräff, Koch, Rönne, Simon und Wentzel, später von Rönne allein herausgegebenen und unter dem Namen «Fünfmännerbucho bekannten Ergänzungen und Erläuterungen der preuß. Rechtsbücher». Obgleich F. in Glogau, aus Rücksicht auf seine Stellung als Richter in Disciplinarsachen, sich von jeder polit. Thätigkeit fern hielt, wurde er doch von dem glogauer Wahlkreise Febr. 1867 in den Konstituierenden Norddeutschen Reichstag gewählt, wo er sich gleichfalls den Altliberalen anschloß, jedoch bei den entscheidenden letzten Abstimmungen mit der nationalliberalen Partei votierte. Im Frühjahr 1868 zum Geh. Justizrat und vortragenden Rat im Justizministerium ernannt, war er zunächst für die Herstellung der neuen Subhastationsordnung für das Rechtsgebiet der Allgemeinen Gerichtsordnung thätig, welche 15. März 1869 als Gesetz verkündet wurde, und erhielt darauf das Referat in allgemeinen Verwaltungssachen, welches ihm zu Vorarbeiten für die zuerst dem Norddeutschen Bunde, dann dem Deutschen Reiche zugedachte Gerichtsorganisation Gelegenheit gab. Auch war er Mitglied der Kommissionen, welche im preuß. Justizministerium mit der Umarbeitung des von der sog. Norddeutschen Prozeßkommission aufgestellten Entwurfs einer Civilprozeßordnung, sowie mit der Aufstellung eines Entwurfs der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich beauftragt waren. Im Febr. 1871 wurde F. vom Kaiser Wilhelm zum preuß. Bevollmächtigten beim Bundesrate und zum Geh. Rer den For ernannt. In ersterer Eigenschaft erhielt er den Vorsitz im Ausschusse für das Justizwesen und nahm an allen Arbeiten desselben teil. Vom Bundesrate auch in die Kommission für die Ausarbeitung einer Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich und von dieser Kommission zum Referenten gewählt, führte F. die erste Lesung des Entwurfs vom Sept. 1871 bis Jan. 1872 zu Ende.. Am 22. Jan. 1872 wurde F. an Heinr. von t Mühlers Stelle zum Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten ernannt, eine Stellung, in welcher ihn ungewöhnlich schwere Auf⸗( gaben erwarteten. Er hatte nicht nur auf den Gebieten der Kirche und Schule die Verwaltung den Forderungen der fortgeschrittenen Zeit gemäß einzurichten, sondern auch den Angriffen der festgeschlossenen kath. Fraktion im Abgeordnetenhause und den durch dieselbe im Lande hervorgerufenen klerikalen Agitationen energisch entgegenzutreten und die gefährdete Autorität des Staats aufrecht zu erhalten. Dieser Aufgabe gegenüber vertrat er zunächst im Landtage mit Erfolg das noch von seinem Vorgänger eingebrachte Schulaufsichtsgesetz, welches dem Staate die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat-Unterrichts⸗ oder Erziehungsanstalten zuwies und welches auch in beiden Häusern angenommen wurde. Aus Fis weiterer ministerieller Thätigkeit auf dem Gebiete der Schule ist die Aufhebung der das Volksschulwesen betreffenden Regulative von 1854 und ihr Ersatz durch andere Benunnumgen, ferner eine erhebliche Vermehrung der Seminare, höhere Ans der Bolk Lehrer und Verbesserung des Lehrplans der Volksschulen hervorzuheben. Als eine seiner Hauptaufgaben betrachtete er den Abschluß des durch die Verfassung verheißenen Unterrichtsgesetzes. Nach langen Vorarbeiten hatte er 1877 den Entwurf desselben vollendet, der jedoch wegen der Größe der zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Geldmittel auf den Widerspruch des Finanzministers Camphausen stieß und wegen der sich vorbereitenden Anderung in den innern Verhältnissen Preußens nicht weiter gefördert werden konnte. Während der Arbeiten für das Volksschulwesen nahm die Sicherstellung der Rechtssphäre des Staats in dem Hatiatenr u Kulturkampfe die unausgesetzte Thätigkeit F.s in Anspruch. Diese Thätigkeit führte zu den tief eingreifenden kirchenpolit. Gesetzen, deren Reihe mit dem im Nov. 1872 eingebrachten Entwurfe über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel eröffnet wurde. Diesem Entwurfe folgten im Jan. 1873 die drei Gesetzentwürfe über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, über den Austritt aus der Kirche und über die kirchliche Disciplinargewalt, sowie über die Einrichtung des Königlichen Gerichtshofs für kirchliche Angelegenheiten, welche nach hartem Widerstande der ultramontanen Partei des Abgeordnetenhauses im Mai 1873 als Gesetze erlassen wurden. Diesen Gesetzen stellten die kath. Bischöfe einen Widerstand entgegen, der zu neuen Maßregeln nötigte, wie die Purifizierung der Formel des Bischofseides und das Gesetz über die kommissarische Ir Hie Hicht Vermögens der erledigten Bistümer. Die dteBoroil des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen seitens der kath. Bischöfe und die dadurch hevorgerufene Vakanz von Pfarrstellen führte zur Einführung der Civilehe, die im Landtage nur von den Ultramontanen und den Altkonservativen bekämpft wurde, sowie zu dem Reichsgesetze vom 4. Mai 1874, betreffend die Verhinderung der unbefugten ams. von Kirchenämtern. Die päpstl. Bulle vom 5. Febr. 1875, welche die Maigesetze für ungültig erklärte, zwang zu weitern Abwehrmaßregeln: zu dem Sperrgesetz, durch welches der Staat den renitenten Geistlichen den Unterhalt aus seinen Mitteln entzog; zur Aufhebung der Art. 15, 16 und 18 der Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850, wonach die Rechtsordnung der evang. und kath. Kirche, sowie der andern Religionsgesellschaften im Staate sich em Kloß nach den Gesetzen des Staats regelt; zu dem Klostergesetz, welches die geistlichen Orden und Kongregationen auflöste; zu dem Gesetz über die Vermögensverwaltung in den kath. Kirchengemeinden, welches der Gemeinde die freie Wahl des verwaltenden Kirchenvorstandes und der kontrollierenden und mitbeschließenden Gemeindevertretung gibt; endlich zu dem ergänzenden Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den kath. Diöcesen vom 7. Juni 1876. (S. Preußen, geschichtlich.) Um auch der evang. Kirche gegenüber die Grenze der staatlichen Machtbefugnisse dauernd festzustellen und zugleich der Kirche selbst eine größere Selbständigkeit zu geben, wirkte er für den Erlaß der zunächst für die acht ältern Provinzen geltenden Kirchengemeinde-und Synodalordnung vom 10. Sept. 1873 und der General-Synodalordnung vom 20. Jan. 1876, welche durch die Gesetze vom 25. Mai 1874 und 3. Juni 1876 staatliche Anerkennung erhielten. Die orthodox-prot. Partei, schon längst durch das Schulaufsichtsgesetz, die Einführung der obligatorischen Civilehe, die Errichtung von Simultanschulen und andere Maßregeln erbittert, benutzte den Boden, welchen ihr die neue Synodalverfassung gab, um auch von hier aus das Fallsche System mit aller Entschiedenheit zu bekämpfen. Infolge des Rückhalts, den sie beim Könige selbst fand, gelang es ihr auch, die Stellung des Ministers in hohem Grade zu erschweren, sodaß der letztere 1878 seine Entlassung forderte, welche jedoch damals abelehnt wurde. Als aber nach dem Tode des apstes Pius IX. dessen Nachfolger Leo XIII. mit der preuß. Regierung Unterhandlungen anknüpfte, um den Frieden zwischen Staat und Kirche wiederherzustellen, und infolge der Unterstützung, welche das Centrum dem Reichskanzler hinsichtlich der Zoll- und Steuerreform lieh, die Stellung beider zueinander notwendig anders werden mußte, erachtete F. seine Stellung für zweifellos unhaltbar. Nachdem er noch im aegen Leine Ber Gelegen0b genommen, die gegen seine Verwaltung erhobenen Vorwürfe in zwei glänzenden Verteidigungsreden (11. Dez. 1878 und 15. Jan. 1879) eingehend zurückzuweisen, erbat er im Juni 1879 seinen Abschied, den er am 14. Juli erhielt. N. Anerkennung seiner Verdienste um den Staat wurde ihm bei dieser Gelegenheit der erbliche Adel angeboten, jedoch von F. nur für seinen im Heere als Offizier dienenden Sohn angenommen. Seine öffentliche Thätigkeit beschränkte sich während der nächsten Zeit vorzugsweise auf den Reichstag, in dem er seit 1873 den Wahlkreis Bunzlau-Lüben vertrat, und das preuß. Abgeordnetenhaus, für welches er im Okt. 1873 in sechs verschiedenen Wahlkreisen gewählt worden war und ein Mandat des Kreises Essen-Duisburg-Mülheim angenommen hatte. Als Landtagsabgeordneter trat F. namentlich hervor Rach ger im Kultuen geen den von seinem Nachfolger im Kultusminiterium von Puttkamer 1880 eingebrachten Gesetzentwurf, durch welchen die Regierung die Befugnis in Anspruch nahm, gewisse Bestimmungen der Maiesetze nach eigenem Ermessen außer Kraft zu setzen. In dem Bedürfnisse nach einer dauernden regelmäßigen Thätigkeit erklärte er sich auf die Frage des Justizministers Friedberg bereit, in seine frühere jurist. Laufbahn zurückzukehren, erhielt am 30. Jan. 1882 die Ernennung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm und gab infolge dessen seine parlamentarische Wirksamkeit auf.