Familie heißt die . n. des Zusammenlebens, welche auf die Geschlechtsvereinigung des Mannes und des Weibes und auf den dadurch bedingten Hinzutritt neuer Individuen gegründet ist und sich sowohl in der Gemeinschaft der materiellen Interessen als auch in den auf dem Grunde der Gemeinschaft hervorgerufenen Gefühlen und Gesinnungen bethätigt. Obwohl daher die F. die von der Natur selbst vorbereitete Grundform der menschlichen Gesellung ist, so ist sie doch eines Hinzutritts sittlicher Elemente bedürftig. Sie tritt in der Menschheit unter drei Formen auf, je nachdem ihre Grundlage die Monogamie, die Polygamie oder die wilde Ehe ist. Die letzte entspricht dem ungebundenen Naturtriebe, die mittlere dem Gesichtspunkte einer möglichst zahlreichen Nachkommenschaft, die erstere dem Zwecke eines sittlichen und betriebsamen Zusammenwirkens der Familienglieder, wie es nur möglich ist bei einer ausschließlichen Verbindung zweier Ehegatten für das ganze Leben. Denn nur unter dieser Form ist das Verhältnis des Weibes zum Manne ein freipersönliches und ebenbürtiges, der Geschwister untereinander ein einheitliches und vollständiges, die Treue eine gegenseitige, innerlich garantierte, unerzwungene, die Erziehung eine das Leben beider Eltern im Leben der Kinder unmittelbar wiederholende und fortsetzende. Daher hat die Monogamie vermöge der durch sie erwachsenden Vorteile der Kultur bei allen Völkern von höherer Bildung die andern Formen als unzweckmäßige bereits früh verdrängt. In Betreff der monogamischen F. unterscheidet sich die röm. Rechtsanschauung von der germanischen. Die erstere faßt die F. als einen Vertrag zweier selbständiger Personen mit geteiltem Besitz und gibt dem Vater über die Kinder, solange dieselben unmündig sind, unbedingte Gewalt. Die letztere faßt die F. als eine einzige juristische Person, welche durch ein Zusammengehen der sittlich geeinigten Willen bei gemeinsamem Besitz entspringt, und worin auch die Kinder als untergeordnete, aber in der Unterordnung bereits als frei anerkannte Personen mitbegriffen sind. Während die german. Auffassung die sittliche Natur dieses Verhältnisses in ihrer einfachen Idealität festhält, bietet dagegen die römische durch den stärkern Schutz, welchen sie den einzelpersönlichen Rechten zusagt, mancherlei äußere Vorteile. Obgleich daher die german. Auffassung als die sittlichere und religiösere im allgemeinen den Sieg davongetragen hat, pflegt man sie doch in den meisten Gesetzgebungen durch Bestimmungen aus der röm. Form zu verändern oder zu bereichern. Der Code Napoléon z. B. stellt es den Chegatten völlig frei, ob sie das german. System der Gütergemeinschaft oder das röm. Dotalsystem bei sich einführen wollen. (S. Ehe.) Im Römischen Recht bedeutete familia die Gesamtheit des Vermögens eines Römers, wozu nach alter Rechtsanschauung auch Menschen, und zwar nicht bloß Sklaven, sondern auch Weib und Kind zählten. Später spricht man namentlich von familia servorum, d. h. die Gesamtheit der Sklaven eines und desselben Herrn. Hinsichtlich der Personen beeichnete man mit familia teils einzelne freie Persanen, z. B. Patron und Freigelassenen, teils Personen, welche in einem Gewaltverhältnisse stehen, teils die Agnaten, teils alle, die von demselben Urstammvater ihre gemeinsame Herkunft ableiten. In der Naturgeschichte nennt man F. jede kleinere Abteilung des natürlichen Systems, in welche die in gewissen gemeinschaftlichen Merkmalen näher miteinander übereinstimmenden Gattungen von Naturkörpern nach ihrer natürlichen Verwandtschaft zusammengestellt sind. Der Charakter der F. wird durch allgemeine Analogie aller Teile bestimmt. Die F. zerfällt weiter in Gruppen und Gattungen; mehrere F. zusammen bilden Ordnungen und Klassen. Natürliche F. aus der Ordnung der Singvögel sind z. B. die Fringilliden mit den Gattungen PFringilla, Loxia, Emberiza; natürliche Pflanzenfamilien sind unter andern die Schmetterlingsblütler mit den Gattungen Lotus, Lupinus, Robinia, die Rosaceen mit Prunus, Rosa etc.