Fegfeuer, d. h. Reinigungsfeuer, lat. ignis ne purgatorius, bezeichnet in der röm.ath. Lehre das ler meist materiell vorgestellte) Feuer, durch welches n der Unterwelt diejenigen abgeschiedenen Seelen de zöllig geläutert werden, welche entweder für läß⸗ sol liche Sünden, oder für Todsünden, deren ewige Strafe ihnen bereits durch das Bu sakrament erlassen ist, die zeitliche Genugthuung noch schuldig waren. Der religiöse Grund dieses Glaubens mag darin liegen, daß ein plötzliches Abbrechen der sittlichen Entwickelung und besonders die Ausschließung vom Himmelreich auch wegen geringer Vergehungen dem christl. Bewußtsein widersprach, zumal bei der Auffassung des Himmelreichs als in einem bestimmten Moment künftig eintretend, die Annahme eines Zwischenzustandes zwischen dem Tode und dem Eintritt der Endvollendung notwendig gegeben war. Einen Anknüpfungspunkt fand die Ansicht, abgesehen davon, daß das ganze Altertum das Feuer als Symbol der Reinigung kennt, an 1 Kor. 3, 13, wo der Apostel die Werke jedes einzelnen im Jüngsten Gericht im Feuer geprüft werden läßt, was Augustin dahin deutet, daß vielleicht nach dem Tode noch die Seelen eini er Gläubigen durch Feuer geläutert, d. h. das Irdische ihnen ausgebrannt werde. Als Mittel zur Abbüßung der läßlichen Sünden der Gläubigen betrachtet das F. bereits Gregor d. Gr. und lehrt zugleich, daß gute Werke, Fürbitten, und besonders Meßopfer, die Dauer und die Qual dieser Büßung zu mildern vermögen. Völlig ausgebildet ist die Lehre durch Thomas von Aquino, der die Lehre vom F., das jetzt nicht mehr der sittlichen Läuterung, sondern dem Abbüßen der miton Milttlenentgi Strafleiden dient, zum wirksamsten Mittel der Beherrschung der Gemüter macht, indem die Kirche Vollmacht hat, auch für das F. solche Strafen nach Belieben aufzuerlegen und zu erlassen. (S. Ablaß.). Hiernach erlangen die Gläubigen in der priesterlichen Absolution (s. d.) zwar die Befreiung von den ewigen, aber nicht von den zeitlichen Strafen, letztere müssen vielmehr um für die Sünden genugzuthun übernommen werden, und werden teilweise auf Erden, teilweise im F. verbüßt. Die Kirche kann irdische Bußleistungen, die sie aufzulegen das Recht hätte, in Fegfeuerstrafen verwandeln, und den Seelen im F. wieder aus dem Schatz der guten Werke zugute kommen lassen, vor allem aber hat sie in dem für die Seelen der Verstorbenen dargebrachten Meßopfer Seelenmesse) das wirksamste Mittel, auch den Toten noch an dem Verdienst Christi Anteil zu verschaffen. Der enge Zusammenhang, in welchem die Lehre vom F. mit dem Meßopfer, dem Ablaß und dem gesamten kirchlichen Gnadenmechanismus stand, forderte die Reformaion zu ihrer ents iedenen Verwerfung heraus, und die Schmalkaldischen Artikel bezeichnen es geradezu ils Teufelsgespenst. Dagegen wurde die thonistische Fegfeuertheorie in der 25. Sitzung des ronzils von Trient urh approbiert. Die griech. dirche, welche auf der irchenversammlung zu Floenz (1439) zur Annahme eines Reinigungszustanes nach dem Tode vermocht werden sollte, hat 'ach schwankenden Außerungen früherer Zeit in der onfessio orthodoxa übereinstimmend mit der rot. Rechtgläubigkeit jeden Mittelzustand zwischen zimmel und Hölle verworfen, wogegen unter den euern Protestanten viele nur zur mildern Anahme einer Periode sittlicher Läuterung der Seen nach dem Tode hinneigen.