FeedFeh
TierreichBrockhaus 1882

Feh ist in der Sprache des Pelzhandels der Name 's gemeinen Eichhörnchens oder seines Fells, im bendern des im hohen Norden (Sibirien) wohnenden rauen Eichhörnchens, dessen Pelzwerk von den Ramzosen petit-gris, bei uns auch Grauwerk genannt wird. Da nicht alle Teile des Körpers Haar von gleicher Farbenschattierung tragen, so sortiert man sie sorgfältig. Die ausgeschnittenen Rückenteile dehw Fehrücken, die weit geschätztern l Bauchteile —* wamme. Die letztern werden im ft Russischen Fewan genannt, und daher rührt die verderbte Benennung Fehwamme, wie die weitere irrige Bezeichnung F. für das ganze Tier. Feode (faida) heißt die gewaltsame Selbsthilfe, welche in den alten deutschen Volksrechten im Falle vorzüglich als Blutrache. Die Familie des Erschla-H genen hatte das Recht und die Pflicht, die Unthat mit dem Blute des Thäters zu sühnen. Man konnte das Wergeld als Sühne annehmen, war aber nicht dazu verpflichtet. Durch die karolingische Gesetzgebung wurde die F. untersagt, doch gelang es nicht, sie völlig zu unterdrücken, und in den folgenden unruhigen Zeiten nahmen Fürsten und Adel sie als ihr Recht in Anspruch. Die kräftigern Kaiser haben große Anstrengungen gemacht, die F. abzustellen, und sogar Fürsten deshalb streng hner doch mußte vom 13. Jahrh. an bei der zunehmenden Auflösung des Reichs das Fehderecht unter Beobachtung gewisser Formen anerkannt werden, wenn der Rechtsweg vergeblich versucht war. Diese Bedingung wurde aber oft mißachtet. Im 11. Jahrh. suchte man den Gottesfrieden (s. d.) einzuführen, und als dies vergeblich war, wenigstens die F. auf bestimmte Tage zu beschränken und friedlichen Personen Schutz zu verschaffen. Auch diese von der Kirche ausgehenden Einschränkungen wurden nur mangelhaft beobachtet; vielmehr wurde es nach dem Aufkommen der Städte ganz gewöhnlich, durch Abbrennen der Dörfer und Abfangen friedlicher Kaufleute sich zu rächen und seine Ansprüche durchzusetzen. Wirksamer waren die Landfrieden (s. d.) mit vertragsmäßiger Hilfe gegen Fehder und Friedebrecher. Erst der ewige Landfrieden von 1495 beseitigte das Fehderecht, während jedoch thatsächlich die F. noch im 16. Weintliheni vorkamen und der Adel an dem vermeintlichen Rechte der Selbsthilfe noch lange festhielt. „Beiträgen zur deutschen Geschichte, insbesondere zur Geschichte des deutschen Strafrechts v (Tüb. 1845). ehdebrief (Absagebrief), ein Schreiben, mit welchem man im Mittelalter jemand die Fehde (s. d.) ankündigte.

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 636Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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