FeedFeldfrüchte
PflanzenreichBrockhaus 1882

Feldfrüchte nennt man alle auf dem Felde (.. d.) gebauten Früchte, z. B. Getreide, Futterkräuter u. s. w. im Gegensatze zu den im Garten kultivierten Gewächsen. Bewgemeinsch⸗ s. Spatenkultur. eldgemeinschaft im strengen Sinne ist das System des Gemeinbesitzes an rund und Boden, wie es sich bei den meisten Völkern, insbesondere *— bei den germanischen, in der ersten Periode nach ihrer festen Ansiedelung vorfindet. In den german. Ländern hieß das von einer Geschlechtsgenossenschaft in Besitz genommene Land Mark (J. d.) oder Allmende (J. d.). Dasselbe bestand im allgemeinen aus Ackerland, Weide und Wald und wurde anfangs jährlich von neuem in gleichen Anteilen (Losen) unter die gleichberechtigten Markgenossen durch Auslosung verteilt. Dieses Verfahren war ursprünglich naturgemäß durch das einfache Wirtschaftssystem, die Feldgraswirtschaft, angezeigt, da bei diesem die Grenzen der Acker durch mehrjährige Weide immer wieder verwischt wurden. Das Sondereigentum bildete sich zuerst an der Hofstelle und dem dazugehörenden Garten aus, dann im Zusammenhang mit der Einführurg besserer Wirtschaftssysteme an dem Ackerlande, während Wald und Weideland weit länger in gemeinschaftlichem Besitze blieben, was schon die noch vorhandenen Allmenden vieler süddeutscher und schweizer Gemeinden beweisen. Neue Auslosungen des Ackerlandes kommen zwar auch noch in verhältnismäßig neuerer Zeit vor, aber sie fanden nur statt innerhalb der einzelnen Gewanne, d. h. der durch ursprüngliche gemeinschaftliche Rodung oder natürliche Beschaffenheit zusammengehörenden Stücke der Gemarkung. Die zu einem Hofe gehörenden Landstreifen in den einzelnen Gewannen nebst den Anteilen an Wald und Weide bildeten die Hufe, und die neuen Verteilungen hatten auptsächlich den Zweck, die Gleichwertigkeit der Keranteile aufrecht zu erhalten. Solche Hufen mit wechselnden Bestandteilen haben sich bis in die neueste Zeit in den Gehöfsschaften des Regierungsbezirks Trier erhalten. Im 19. Jahrh. ist mit den üherresten der F. durch Gemeinheitsteilungen (in England inclosures, Einhegungen), Ablösung (s. d.) von Wald⸗ und Weideservituten, Zusammenlegung der Grundstücke stark aufgeräumt worden. Bei der erstern ist man oft übereilt vorgegangen, und es sind auch oft die Interessen der ärmern Berechtigten neben denen des reichern zu kurz gekommen. Doch unterliegt es an sich keinem Zweifel, daß die F. einer niedrigen Kulturphase angehört und bei Ausbildung der intensiven und rationellen Bodenbewirtschaftung zurückweichen muß. Als letzter Ausläufer derselben ist der Flurzwang (s. d.) anzusehen, dessen vollständige Beseitigung durch eine zweckmäßige Konsolidations⸗ oder Separationsgesetzgebung ebenfalls zu erstreben ist. In Rußland besteht die F. der Bauerngemeinde (Ilir) noch in großer Ausdehnung, jedoch scheint sie sich dort erst seit dem Anfange des 17. Jahrh. gleichzeitig mit der Leibeigenschaft ausgebildet zu haben und an die Stelle des sonst bei den slaw. Völkern verbreiteten Systems des Familienbesitzes, der Hauskommunion, getreten zu sein. Vgl. C. de Laveleye, (Das Ureigentume (deutsch von Bücher, Lpz. 1879).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 6, S. 651Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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