FeedForstschule an
Recht & StaatBrockhaus 1882

Forstschule an, welche 1775 mit der Akademie, Hohe Karlsschule genannt, nach Stuttgart wanderte und 1793 mit dieser 3— 1793 — 1818 wurden in Tübingen forstliche Vorträge gehalten, 1Us eine Forstlehranstalt in Stuttgart gegründet, welche 1820 nach Hohenheim verlegt wurde. In Bamern wurde 1786 der erste Versuch gemacht, eine furstliche Bildungsstãätte zu schaffen, aber erst nach nche erjol en und Wandlungen der jetzige Wildbann genannt, waren Wälder und Jagdüstrülte, in denen allen und jedem, außer dem Inhaber des Forstes oder dem, dem das Forstrecht verliehen, die eigentumsmaßige Benutzung und die bamms. unt bedeutender Strafe, der des Königs5„ untersagt war. Keineswegs handelte es dabei bloß um Wälder, auch wurde der F. nücht bloß über im besndlrne enn, des Königs vder anderer Großen befindliche Gebiete ausgesprochem, sondern der Bann schloß vielfach Grundstücke mit ein, welche Gemeinden, mitunter auch andern Brivatpersonen gehörten, deren Nutzungsansprüche dabei gewahrt blieben. So schloß der große Dreieichenforst viele Dörfer und Flecken, sogar die Stadt Frankfurt mit ein. Die erste und hauptsächlachste Veranlassung zur Errichtung der Bannforsten war wohl die Jagdliebe der fränk. Könige. Bis in das 13. Jahrh. galt der Grundsatz, daß eigentlich mur die Könige den Königsbann aussprechen konnten. Diese Befugnis war ein Regal, was schon daraus hervorgeht, daß der Bann vom Kaiser an einzelne weltliche oder geistliche Große Odden wurde, d. h. die bereits im Besitz dieser Großen [! befindlichen Waldgebiete konnten durch dieses kaiserl. Geschenk mit dem Bann belegt werden. Vielleicht schon unter den Karolingern, mehr aber unter den spätern Kaisern und zur Zeit des Interregnums nahmen die Großen des Reichs dieses Recht ohne weiteres für sich in Anspruch. Die Verletzung des Königsbannes wurde mit 60 Solidos geahndet die des gemeinen Grafenbannes verschieden na Volksgesetzen. Nicht selten kommen aber willkürliche Erhöhungen dieser Strafen vor. Gegenwärtig hat der F. nur noch rechtshistor. Bedeutung, doch at derselbe wesentlich zur Gestaltung der Eigentumsverhältnisse an Wald und Jagd beigetragen. Wenn gegenwärtig der Ausdruck Bannwald noch gebraucht wird, so hat er nicht den alten rechtlichen Sinn, sondern bedeutet solche unter besondern Schutz gestellte Waldungen, namentlich in Hochebirgen, deren Abtrieb Gefahren für die darunter iegenden Grundstücke mit sich bringen würde. So versteht z. B. das österr. Forstgesetz von 1852 unter Bannlegung die genaue Vorschreibung und möglichste Sicherstellung der dungen besondern Behandlung der Schutzwaldungen. Über F. vgl. Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Wild und Jagd » (Lpz. 1832); Bernhardt, «Geschichte des Waldeigentums in Deutschland » (3 Bde., Berl. 1872—75). Forstbenutzung. Die Lehre der F. umfaßt die durch Erfahrung und Wissenschaft gesammelten Grundsätze der zweckmäßigsten Gewinnung, Formung und Verwertung der Waldprodukte. Der zu behandelnde Stoff gliedert sich in drei Hauptteile: Hauptnutzungen, Nebennutzungen und forstliche Nebengewerbe. Der erste Teil Derwen die technischen Eigenschaften der Hölzer, Verwendung des Holzes bei den holzverbrauchenden Gewerben, Fällungs⸗ und Aufbereitungsbetrieb, Abgabe und Verwertung des Holzes, Holztransport zu Land und zu Wasser, Gewinnung und Benutzung der Baumrinden (von manchen 1 zu den Nebennutzungen gerechnet). Der zweite Teil betrifft Harznutzung, Futterstoffe des Waldes, Leseholz, Baumfrüchte, Waldstreu, landwirtschaftliche Zwischennutzungen (Waldfeldbau u. s. w.), Steine und Erden, verschiedene kleinere Nebennutzungen. Der dritte Teil handelt von Holzbearbeitungsmaschinen (Brettsägen u. s. w.), Holzverkohlung, Teerschwelerei, Holzimprägnierung, Ausklengen des Nadel-Die F. im engern Sinne beschränkt sich auf die beiden ersten Hauptteile, umfaßt sonach die Grundsätze der Gewinnung und Verwendung der Waldprodukte in ihrem rohen Zustande nach Maßgabe ihrer natürlichen Eigenschaften. Die Lehre von den forstlichen Nebengewerben nennt man dann Forsttechnologie, welche die Grundsätze begreift, nach denen die Veredlung und Verfeinerung der Rohprodukte erfolgen muß. Im weitesten Sinne des Wortes wäre alle urtichendrs hierher zu rechnen. Die jeden wirtschaftlichen Fortschritt begründende und begleitende Arbeitsteilung scheidet mehr und mehr die eigentlich technolog. Aufgaben von denen des Forstwirts aus. Vgl. K. Gayer, Die F. v (6. Aufl., Berl. 1883); Nördlinger, «Die technischen Cigenschaften der Hölzer» (Stuttg. 1866); Erner, «Werkzeuge und Maschinen zur Holzbearbeitungy (3 Bde., Weim. 1878—83).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 14Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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