Forstwissenschaft lehrt den Zweck der Forstwirtschaft, die möglichst vorteilhafte Benutzung des zur Holzzucht bestimmten Grund und Bodens, erreichen. Sie ist keine für sich bestehende Wissenschaft, sondern stützt sich auf Grundwissenschaften und ergänzt sich durch Hilfswissenschaften. Das System der F. entwickelt sich hiernach, wie folgt: A. Grundwissenschaften. 1) Naturwissenschaften: Chemie, und zwar allgemeine, Agrikultur- und technische Chemie; Mineralogie und Geognosie mit besonderer Beziehung auf Bodenkunde; Botanik, und zwar allgemeine Botanik, Anatomie und Physiologie der Pflanzen, Forstbotanik (s. d.); Zoologie, und zwar allgemeine Zoologie und Forstzoologie (s. d.); Physik und Meteorologie. 2) Mathematik: allgemeine Mathematik; Vermessungskunde, einschließlich Planzeichnen. 3) Mechanik und Maschinenlehre. 4) Wegebau. 5) Allgemeine Wirtschaftslehre (Nationalökonomie). B. Fachwissenschaften. ) Waldbau (s. d.) (Forstproduktionslehre), vorzugsweise auf die forstliche Botanik, Bodenkunde und Klimalehre gestützt; 2) Forstschutz (s. d.) oder Lehre der Waldpflege, eigentlich ein ergänzender Teil des Waldbaues, welchem als Hilfswissenschaft außer den genannten noch vorzugsweise die forstliche Zoologie zu Grunde liegt; 3) Forstbenutzung (s. d.) und Forsttechnologie; 4) Forstmathematik (s. d.), welche Holzmeßkunde, Zuwachslehre und Forstfinanzrechnung umfaßt; 5) Forsteinrichtung 6. d.) und Ertragsregelung; 6) Forstverwaltung (s. d.); 7) Lehre von der Forstpolizei (s. d.); 8) Jagdkunde (s. d.); 9) Geschichte der F. und Forstwirtschaft (s. d.). „Ergänzende Hilfswissenschaften: Finanzwissenschaft (s. d.) mit besonderer Beziehung auf die Bedeutung der Forstwirtschaft als Einnahmequelle des Staats; Rechtskunde mit besonderer Beziehung auf Forst⸗ un Wiesenda. Landwirtschaftslehre, einschließlich Wiesenbau. „Forstzeichen werden mit einem Hammer an die zur Fällung bestimmten oder an die bereits gefällten, aufgearbeiteten Hölzer geschlagen. Ersternfalls geben sie den Holzarbeitern an, welche Stämme sie zu fällen haben, letzternfalls bedeuten sie, daß der Revierverwalter das geschlagene Holz vorschriftsmäßig revidiert und übernommen hat. Auch liegengebliebene Lerene (s. d.) werden vom Schutzpersonal gezeichnet, damit der revidierende Beamte sieht, daß sie bereits gefunden worden sind. In einigen Staaten wird die Entwendung bereits gezeichneten Holzes als gemeiner Diebstahl härter bestraft als der einfache Holzdiebstahl.