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Recht & StaatBrockhaus 1882

Fortgesee Kirchdorf bei Abernethy (s. d.). „PFortgesetztes Verbrechen. Zu den Fällen, in welchen eine Mehrheit von Handlungen juristisch zu einer Einheit zusammengefaßt werden, gehört das sog. fortdauernde Verbrechen, z. B. Freiheitsberaubung während einer gewissen Zeit, das ewohnheits-, gewerbs- und geschäftsmä-Fige Verbrechen und das fortgesetzte Verbrechen. Wann ein fortgesetztes Verbrechen anzunehmen ist, wird nen Theove und Praxis sehr verschieden beurteilt. Von dem einfachen Verbrechen unterscheidet sich das fortgesetzte Verbrechen dadurch, daß die Absicht des Thäters darauf gerichtet ist, das Eine Verbrechen in größerm Umfange zu verüben, was nur möglich ist gegenüber quantitativ bestimmbaren und verletzbaren Rechtsgütern, nicht solchen gegenüber, welche, wie das Leben, nicht in verschiedenem Maße verletzt werden können. So kann z. B. Ehebruch, Unzucht, Unterschlagung, Diebstahl, Ausgabe falschen Geldes in Teilbeträgen fortgesetzt verübt werden. Die Strafe pflegt eine mildere zu sein als bei mehrern, selbständigen Verbrechen, welche auf immer neuen Entschlussen beruhen und verschiedene Rechtsgüter verletzen. Vgl. Hälschner, Das gemeine deutsche Strafrecht; (Bonn 1881).

Brockhaus’ Conversations-Lexikon. Allgemeine deutsche Real-Encyklopädie13. Aufl., Leipzig: Brockhaus 1882–1887 · Bd. 7, S. 33Scan: Polnische Nationalbibliothek (Polona) · gemeinfrei

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