Ministerverautwortlichkeit wird unterschieden in die politische (oder parlamentarische) und die rechtliche M. Die erstere Wesen in der Pflicht der Minister, im Landtage auf Beschwerden und Anfragen betreffend ihre Amtsführung Auskunft zu erteilen und die Gesetzmäßigkeit oder Zweckmäßigkeit ihrer Anordnungen darzulegen. Die letztere ist eine dem konstitutionellen Staatsrecht eigentümliche Einrichtung und betrifft allein die Amtsführung der Minister. Die meisten deutschen Verfassungsgesetze beschränken die M. auf „Verfassungsverletzungeno, einige (z. B. die preußische Verfassungsurkunde, Art. 61) erwähnen daneben Verrat und Bestechung, andere, insbesondere außerdeutsche, stellen neben die Verfassungsverletzung auch die Schädigung der Interessen des Staats durch die Amtsführung. Das Recht zur Anklage haben die Volksvertretungen und zwar kann gewöhnlich jede Kammer für sich das Recht ausüben. Zur Aburteilung kompetent ist in England das Oberhaus, in Preußen der höchste Gerichtshof des Landes, in vielen deutschen Staaten ist die Bildung eines besondern Staatsgerichtshofs für den einzelnen Fall unter Mitwirkung der Stände vorgesehen. Die Strafe besteht in der Regel in der Entlassung aus dem Amte, einige Gesetze lassen auch Geldstrafen und selbst Freiheitsstrafen zu (z. B. Württembergische Verfassung von 1819, §. 203). Das Begnadigungsrecht des Monarchen kann nur unter Zustimmung der Kammer, welche die Anklage erhoben hat, ausgeübt werden. In der Deutschen Reichsverfassung, Art. 17, ist die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers für die von ihm gegengezeichneten Anord—⸗ nungen und Verfügungen des Kaisers anerkannt; es fehlt aber an einem Gesetz über die Art und Weise der Geltendmachung derselben.