Güterrecht, eheliches, nennt man den Inbegriff der Vorschriften über die Vermögensverhältnisse, die sowohl zwischen den Ehegatten unter sich, als zwischen ihnen und ihren Kindern bestehen. Römisches und deutsches Recht unterscheiden sich im ehelichen G. sehr weit voneinander. Ersteres hat das System der Gütertrennung (s. Dotalsystem), letzteres hat die Anschauung von einer innigen Lebensgemeinschaft der Ehegatten auch auf das G. übertragen und die Vermögensverhältnisse von Mann und Frau in der Hand des Mannes verbunden. Das deutsche Recht hat dabei zwei Systeme hervorgebracht, das der Verwaltungsgemeinschaft oder Gütereinheit, bei welchem die e zwar Eigentümerin des von ihr eingebrachten Vermögens bleibt, der Mann aber das Recht auf dessen Besitz, Verwaltung und Benutzung für die Zwecke der Ehe hat, und das der Gütergemeinschaft, wonach das Vermögen auch rechtlich eine Masse wird, welche den beiden Ehegatten gemeinschaftlich zugehört. In jenem System tritt mehr die eheliche Genossenschaft als herrschendes Prinzip hervor. Bei der Gütereinheit umfaßt das Verwaltungsrecht des Mannes alle Geschäfte, welche Erhaltung und Benutzung des Gutes erfordern. Er führt die Prozesse, kann Forderungen cedieren, sie einkassiren und gültig darüber quittieren. über die Mobilien kann er frei verfügen, bei etwaiger Verschwendung muß die Frau die Erklärung zum Verschwender durch das Gericht beantragen; Immobilien kann er nur mit Genehmigung der Frau veräußern oder verpfänden. An den Früchten und Zinsen des Frauengutes erwirbt der Mann Eigentum. Mit der Auflösung der Ehe trennt sich das Vermögen der Ehegatten wieder. Die Frau, resp. deren Erben erhalten ihr Vermögen zurück. Dieses System ist das des Sachsenspiegels, von den neuern Gesetzbüchern haben es z. B. das Preuß. Landrecht und das Sächs. Civilgesetzbuch adoptiert. Indem man Anschauungen des röm. Rechts auf dieses System übertrug, ist daraus das modifizierte Dotalsystem ober das System des ehemännlichen Nießbrauchs entstanden. Bei der Gütergemeinschaft wird entweder das Vermögen derselben insgesamt (all gemeine) oder nur zum Teil (partikuläre Gütergemeinschaft) einheitliches Gut. Sie tritt ein entweder mit Abschluß der Ehe, oder wenn die Ehe Jahr und Tag bestanden hat, oder endlich erst mit der Geburt eines Kindes. Der Mann hat die Verwaltung, Disposition und prozessualische Vertretung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens, jedoch ist er bei der Veräußerung von Immobilien meist an die Zustimmung der Frau gebunden. Die Frau ist nur dispositionsberechtigt im engern Haushalt (Schlüsselgewalt). Für die vorehelichen Schulden haftet das gemeinsame Vermögen, ebenso für die während der Ehe vom Manne kontrahierten. Bei Auflösung der Ehe fällt das Vermögen nicht wieder nach seinen Bestandteilen auseinander. Sind keine Kinder vorhanden, so erhält der überlebende aftlchen eine Quote, meist die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens. Sind Kinder da, so bleibt entweder das ganze Gut in der Hand des überlebenden Chegatten, sei es, daß die Gütergemeinschaft fortgesetzt wird (Beisitz), oder daß die Kinder das Eigentum des