Municipal Corporations ist die neuere Bezeichnung der engl. Städte, welche mit einer selbständigen Verwaltung durch Bürgermeister und Rat ausgestattet sind. Die Grundlagen dieser Stadtverfassung waren in der anglonormannischen Periode dadurch gelegt, daß gewissen dichter bewohnten Ortschaften das Recht verliehen wurde, die Schatzungen (tallagia), welche der Krone gegen die einzelnen Bewohner zustanden, unter sich aufzubringen und durch ihren von der Krone bestätigten Vorstand an das Schatzamt in Einer Summe abzuführen. Man nannte dies eine Selbstpacht der Gefälle (firma burgi, feefarm). Denselben Ortschaften wurde in der Regel auch das Recht verliehen, ein eigenes Polizeigericht (court leet) abzuhalten. An diese beiden Hauptrechte reihten sich dann wichtige Markt⸗, Gewerbe⸗, Handelsprivilegien. Die Mehrzahl der so gestalteten boroughs wurden auch zur Vertretung im Parlament berufen, als im 14. Jahrh. das House of commons entstand. In sehr willkürlicher Weise wurden zu dieser Vertretung allmählich mehrere hundert Ortschaften berufen, die man nun als Parliamentaryboroughs bezeichnet, von denen eine ansehnliche Zahl aber ohne selbständige Stadtverfassung bestand, sodaß die Begriffe von Municipal- und Par-Hiamentary-boroughs sich in keiner Weise deckten. Schon früh kamen die kleinen Städte in eine Abhängigkeit von dem bengchbarten reichen Landadel, der mit der wachsenden Macht des Unterhauses hier einen Wahleinfluß zu üben suchte. Die Städteverfassungen nahmen immer mehr einen oligarchischen Charakter an, und die städtischen Wahlen wurden durch die allergröbsten Bestechungen beeinflußt. Erst die Reformbill von 1832 hat in diesem Gebiet Wandel geschafft. Die neue Städteordnung, Municipal Corporation-Act 1835, stellt zunächst die Bürgerschaft wieder her in ihrem ursprünglichen Sinne. Wahlberechtigter Bürger soll jeder Inhaber einer selbständigen Wohnung, eines Ladens, Comptoirs oder Lagerhauses sein, der volle zwei Jahre vor Anlegung der Bürgerliste im Bezirk der Stadt oder unmittelbarer Umgebung ansässig gewesen und seine städtischen Steuern bezahlt hat. Diese Bürgerschaft wählt einen Gemeinderat, Common Council. Der Gemeinderat wählt wiederumeeinen engern Ausschuß von Aldermen. Der Gemeinderat, einschließlich der Aldermen, wählt sodann einen jährlich wechselnden Mayor, der als Chef der städtischen Verwaltung zugleich die Amtsbefugnisse eines Friedensrichters ausübt für sein Amtsjahr und für die Dauer des darauffolgenden Jahres. In den meisten Städten ist jedoch eine Polizeiverwaltungskommission von Friedensrichtern bestellt, welche die Krone mit weiter gehenden Befugnissen ernennt. Die zahlreichen Zusätze und Verbesserungen der „Städteordnung haben zu einer neuen übersichtlichen Redaction derselben in der Municipal Corporation-Act 1882 geführt. Vgl. Merewether und Stephen, „AIistory of the boroughso (3 Bde., 1835); Gneist, „Selfgovernmento (1871). Municipien (municipia) hießen bei den Römern die von Rom abhängigen Städte, deren Be⸗ „wohner (Municipalen, municipes), das röm. Bürgerrecht mit oder ohne die polit. Rechte im engern Sinne besaßen (d. h. municipes cum suffragio oder municipes sine suffragio waren), und die teils ihre „kommunale Selbständigkeit bewahrt, teils verloren hatten. Obgleich das volle Bürgerrecht mit der Zeit immer mehr Städten in Italien erteilt worden war, so gab es doch im letzten Jahrhundert der Reublik immer noch eine große Anzahl ohne daselbe, deren Mißstimmung endlich den sog. Bundesgenossenkrieg entzündete. Seine Folge war eine Lex Julia (90) und eine Plautia Papiria (89 v. Chr.), wonach alle freien Italiker diesseit des Po, welche in einer bestimmten Frist sich darum melden würden, das röm. Bürgerrecht erhalten sollten. Im J. 49 erhielt dann durch eine Lex Julia Cäsars auch Italien nördlich vom Po das Bürgerrecht. Cäsar machte auch damit den Anfang, dasselbe außeritalischen Städten zu verleihen. Außerdem aber hießen nun auch diejenigen Städte in den Provinzen M., welche einzeln oder insgesamt das Jus Latii erhalten Zerwal Auch wurden von Julius Cäsar Rechte, Verwaltung und Verfassung der M. durch eine im J. 45 gegebene Lex Julia geregelt, die wenigstens teilweise auf zwei in Heraklea gefundenen Bronzetafeln erhalten ist. Außerdem ist die Kenntnis der einzelnen Municipalverfassungen namentlich durch die Reste der Municipalverfassungen der span. Städte Salpensa und Malaca, welche 1851, und der von Urso, von welchen ein Teil im Winter 1870/71, ein anderer 1875 aufgefunden wurde, wesentlich gefördert worden. Jene sind namentlich von Berlanga (Malaga 1853 u. 1864) und von Mommsen (Lpz. 1855), diese von Berlanga (Malaga 1873) und von Hübner und Mommsen (in der Ephemeris epigraphica, Bd. 2, Berl. 1874, und Bd. 3, 1876), sowie von Giraud (Par. 1875 u. 1877) herausgegeben worden. Die Municipalverfassung entsprach im allgemeinen der altrömischen. Es gab wie in Rom einen Senat, die Decurionen, und Comitien, von welchen die den röm. Magistraten entsprechenden städtischen Magistrate gewählt wurden: nämlich, abgesehen von den Diktatoren und Prätoren, die sich in einzelnen Städten erhielten, duoviri oder quattuorviri iure dicundo, welche den röm. Konsuln und Prätoren entsprachen, und überdies gleich den ältesten röm. Konsuln auch das Amt der Censoren versahen; ferner Adilen und Quästoren. Seitdem Caracalla das Bürgerrecht allen freien Einwohnern des Römischen Reichs verliehen hatte, wurde der Name M. der allgemeine Ausdruck für alle Arten röm. Gemeinden im Unterschied von Rom. Vgl. Marquardt, «Röm. Staatsverwaltung» (in Bd. 4 des 4Handbuch der röm. Altertümer », 2. Aufl., Lpz. 1874); Kühn, «Die städtische und bürgerliche Verfassung des Römischen Reichs bis auf die Zeiten Justinians (2 Bde., Lpz. 1864—65). Über das Hinüberdauern röm. Städteverfassung bis in das Mittelalter vgl. Savigny, «Geschichte des röm. Rechts im Mittelalter» (Bd. 1); Raynouard, Histoire du droit municipal en France (Par. 1829).